15 November 2025

Fehleinschätzungen zu Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Partner, die zusammenleben und ihren Alltag gemeinsam gestalten, können entweder heiraten oder alternativ eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führen. Die Ehe mit ihren Rechten und Pflichten ist zwar gesetzlich geregelt, trotzdem sind viele Paare über diese Lebensform nicht hinreichend informiert. Zahlreiche Irrtümer gibt es auch bei Paaren, die ohne Heiratsurkunde zusammenleben. Dieser Artikel zeigt welche Fehleinschätzungen bestehen und was wirklich stimmt.

Ehe oder besser nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Diese Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten. Die Ehe leistet Rechtssicherheit wäh-rend ihres Bestehens, weil für diese Form der Partnerschaft durch das Familienrecht ein gesetzlicher Rahmen vorgegeben wird und mit der Eheschließung automatisch bestimmte Rechte und Pflichten verbunden sind. Gerade dann, wenn die Lebensgemeinschaft durch Scheidung oder Tod endet, sind die finanziellen und rechtlichen Risiken der Ehepartner gesetzlich abgesichert.

Genau gegenteilig argumentieren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, denn sie wollen oftmals gesetzliche Bindungen und Auflagen vermeiden. Häufig lehnen sie auch vertragliche Regelungen ab mit denen es möglich ist, die Beziehung in einem gewissen Rahmen rechtlich zu gestalten. Die Praxis zeigt, dass denjenigen Personen, die diese Lebensform wählen nicht bewusst ist, dass ihnen in Konfliktfällen grundsätzlich der Schutz des Familienrechts vorenthalten wird, was sich letztlich zulasten des wirtschaftlich schwächeren Partners auswirkt.

Die größten Fehleinschätzungen bei der Ehe

Während der Ehe erzieltes Vermögen gehört beiden Ehegatten gemeinsam

Dies gilt nur dann, wenn Ehegatten einen Vertrag abschließen und dabei Vermögen erwerben. Hier wird der Vermögensgegenstand zum gemeinsamen Vermögen beider Eheleute, beispielsweise bei Erwerb von je einem halben Eigentum, sprich Bruchteilseigentum einer Immobilie, d. h. jeder Eigentümer besitzt einen halben Anteil am Objekt. Wird der Vertrag allerdings nur von einem Ehepartner abgeschlossen, ist dieser auch alleiniger Eigentümer. Dieser Tatbestand währt auch dann, wenn sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Wenn ein Partner Schulden macht, haftet auch der andere

Grundsätzlich haftet nur der Ehepartner für Schulden oder einen Kredit, der sie eingegangen ist. Hat jedoch der angetraute Partner den Vertrag auch unterschrieben, so haftet er ebenfalls. Eine Ausnahme gilt nur bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Hierbei werden beide berechtigt und verpflichtet, wie etwa bei der Beauftragung eines Handwerkers oder beim täglichen Einkauf für den Haushalt.

Jeder kann frei entscheiden, ob er sein Vermögen während der Ehe veräußern will

Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbstständig und kann darüber frei entscheiden. Es gibt allerdings Ausnahmen und so kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Bei kleinerem Vermögen ist das nicht mehr der Fall, wenn dem Ehegatten weniger als 15 %, bei großem Vermögen weniger als 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. Auch über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts (z.B. die Wohnungseinrichtung) kann ein Partner nur verfügen, wenn der andere einwilligt.

Gütertrennung liegt vor, wenn die Ehegatten Vermögen und Schulden eigenständig verwalten und getrennte Konten führen

Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können die Ehepartner ihr Vermögen getrennt verwalten und haften jeweils für ihre eigenen Verbindlichkeiten. Keine Bedeutung für den Güterstand haben getrennte Bankkonten der Ehegatten. Eine Gütertrennung tritt erst dann ein, wenn beide in einem notariellen Ehevertrag diesen Güterstand ausdrücklich vereinbaren. Wichtig ist dabei, dass der Güterstand auch dann gilt, wenn sie in der Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich ausschließen, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren.

Nach der Scheidung Haftung für die Schulden des Ehegatten während der Ehe

Kraft Gesetz haftet der Ehegatte nicht für die Schulden des anderen. Dies hat auch dann Gültigkeit, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Nach der Scheidung haftet also grundsätzlich jeder Ex-Ehegatte selbst für die von ihm während der Ehe verursachten Verbindlichkeiten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn beide nach dem Darlehensvertrag Darlehensnehmer sind, obwohl das Darlehen nur an einen Ehegatten ausgezahlt wurde. Hat allerdings ein Ehegatte gegenüber dem Darlehensgeber eine Bürgschaft übernommen, so haftet er ausnahmsweise für die Schulden des anderen Ehegatten.

Nach Ableben eines Ehepartners erbt der andere dessen gesamtes Vermögen

Der Ehegatte erbt nur einen Teil des Vermögens, wenn Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) oder Erben der zweiten Ordnung (wie z.B. Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) des Erblassers leben. Nur im Fall, dass weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern mehr leben, ist der länger lebende Ehegatte alleiniger Erbe.

Generelle gegenseitige Vertretung während der Ehe

Ohne weiteres können sich Ehepartner nicht gegenseitig vertreten, denn vielmehr ist jeder der beiden grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Angelegenheiten verantwortlich. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (z.B. Kauf von Kleidung, Lebensmitteln oder Haushaltsgeräten). Ferner besteht in akuten Krankheitssituationen ein auf maximal sechs Monate befristetes gesetzliches Notvertretungsrecht, wenn ein Ehegatte selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen.

Bei Gütertrennung entfällt der Anspruch auf Familienunterhalt

Kraft Gesetz sind Ehepartner einander verpflichtet, durch ihr Vermögen und ihre Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten. Es besteht zwar im Rahmen eines Ehevertrags die Möglichkeit Fragen über den Unterhalt individuell zu regeln, allerdings kann ein Ehegatte für die Zukunft nicht wirksam auf Unterhalt verzichten. Und auch allein durch die Vereinbarung einer Gütertrennung entfällt nicht der Anspruch des Partners auf Familienunterhalt.

Im Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung beschränkt oder aus-geschlossen werden

Im Grundsatz kann der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag beschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden; allerdings unterliegt die entsprechende Regelung einer Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle durch das zuständige Familiengericht. Beispielsweise kann der Ausschluss eines Versorgungsausgleichs in einer sog. Haushaltsführungsehe, bei der der Partner den Haushalt führt und zugunsten des anderen auf eigene Erwerbstätigkeiten verzichtet unwirksam sein, wenn etwa der Partner durch den Verzicht nicht mehr über eine hinreichende Alterssicherung verfügt.

Getrennt lebende Eheleute sind nicht mehr erbberechtigt

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Schei-dungsantrag bei Gericht eingereicht und der Antrag dem anderen Partner zugestellt ist. Die Trennung allein beseitigt nicht das gesetzliche Erbrecht.

In Kürze folgt der zweite Teil des Artikels


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