Fehleinschätzungen zu Ehe und nichtehelicher Gemeinschaft Teil II
Die größten Fehleinschätzungen bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind kraft Gesetzes automatisch gemeinsam zu
Richtig ist: sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, dann steht das Sorgerecht nach dem Gesetz grundsätzlich allein der Mutter zu. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass beide gemeinsam erklären ein gemeinsames Sorgerecht übernehmen zu wollen. Das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Partner kann auch durch gerichtliche Entscheidung übertragen werden, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Nichteheliche Lebenspartnerschaften werden steuerlich wie Ehen behandelt
Das ist schlichtweg falsch. Nur Eheleute können bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt und nach dem Splittingtarif besteuert werden. Auch die Verdoppelung bestimmter Steuerfrei-beträge ist allein verheirateten Paaren vorbehalten.
Bei der Trennung können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitige Geschenke wieder zurückverlangen
Allein die Trennung des Paares reicht nicht aus, eine Schenkung an den Partner rückgängig zu machen. Ein Widerruf kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung schuldig gemacht hat. Zur Trennung müssen deshalb noch besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, beispielsweise Mitteilung intimer Details an Dritte oder mit der Trennung einhergehende Tätlichkeiten. Nicht widerrufen werden können allerdings sogenannte Anstands- oder Pflichtschenkungen wie etwa Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke.
Der Einzug eines Partners in die eigene Mietwohnung bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters
Nur der Ehepartner kann ohne Erlaubnis des Vermieters in die Mietwohnung aufgenommen werden. Der Vermieter darf allerdings die Erlaubnis den nichtehelichen Partner aufzunehmen nur dann verweigern, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise wird der Wohnraum dadurch übermäßig belegt oder dem Vermieter ist die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zumutbar.
Wenn beide Partner gemeinsam Mieter einer Wohnung sind, reicht es wenn ein Partner den Mietvertrag kündigt
Sind beide gemeinsam Mieter der von ihnen genutzten Wohnung, müssen sie auch das Miet-verhältnis gemeinsam kündigen. Die Kündigung des Mietvertrags durch nur einen Partner ist nicht möglich. Auch wenn ein Partner aus der Wohnung auszieht, so haftet er weiter als Ge-samtschuldner auf Zahlung der Miete. Im Falle, dass sich ein Partner weigert, an der Kündi-gung mitzuwirken, kann der andere das dem gemeinsamen Mietvertrag zugrunde liegende Gesellschaftsverhältnis kündigen und auf Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung klagen.
Der nichteheliche Lebenspartner haftet bei Geschäften des anderen zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs mit
Ein gegenseitiges gesetzliches Vertretungsrecht bei sog. Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie besteht nur für Eheleute, nicht aber für nichteheliche Partner. Aufgrund dessen ist die Mitverpflichtung des nichtehelichen Partners bei derartigen Geschäften nicht möglich. Somit haftet der andere Partner gegenüber dem Vertragspartner nicht als Gesamtschuldner.
Vermögen und Einkommen des nichtehelichen Partners hat beim Anspruch auf Bürgergeld keine Bedeutung
Vermögen und Einkommen des nichtehelichen Partners werden beim Anspruch auf Bürgergeld angerechnet, wenn es sich um eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft handelt. Voraussetzung ist, dass beide im gemeinsamen Haushalt, einer sog. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Zudem muss zwischen ihnen ein wechselseitiger Wille bestehen, dass sie füreinander Verantwortung tragen und einstehen. In bestimmten Konstellationen wird dieser Wille vermutet, z. B. wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind oder wenn Partner bereits länger als ein Jahr zusammenleben.
Wenn Lebenspartner nicht verheiratet sind, besteht trotzdem eine gegenseitige Unterhaltspflicht
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft gibt es nicht. Diese besteht nur zwischen Ehegatten. Eine Ausnahme besteht hinsicht-lich der Unterhaltspflicht des Mannes anlässlich der Geburt eines Kindes. In dieser Situation hat die nichteheliche Mutter gegen den Vater des Kindes einen zeitlich beschränkten Unterhaltsanspruch. Dieser ist für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gegeben.
Leben die Lebenspartner lange Zeit zusammen, besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht
Auch wenn nichteheliche Lebenspartner lange Zeit zusammenleben, besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt sowohl für die Dauer des Zusammenlebens als auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft. Möglich ist allerdings die Vereinbarung eines Unterhaltsanspruchs des einen gegen den anderen Partner, auch für den Fall der Trennung.
Ein Testament durch das ein verheirateter Erblasser seinen nichtehelichen Lebenspartner bedenkt, ist in jedem Fall unwirksam
Laut Gesetz müssen es Familienangehörige akzeptieren, wenn der Erblasser sein Vermögen ganz oder teilweise auf familienfremde Personen überträgt. Daher steht es dem verheirateten Erblasser frei, Vermögen nach seinem Tod einer Person zu übertragen, mit der ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat. Dies gilt unabhängig davon, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren. Nur in Ausnahmefällen ist eine solche erbrechtliche Zuwendung sittenwidrig und unwirksam. Unter Umständen liegt eine solche Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit vor, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hatte, die geschlechtliche Hingabe des Partners zu fördern oder zu belohnen.