BU-Rente und Einkommensteuer
Bei der Kalkulation der Höhe einer BU-Rente taucht gern mal die Frage auf, ob diese im Leistungsfall auch in voller Höhe ausgezahlt wird oder ob noch Steuern oder sonstige Abzüge anfallen. Grundsätzlich kann man sagen, dass eine BU-Rente im Leistungsfall ein steuerpflichtiges Einkommen darstellt. Eine pauschale Antwort auf die Frage, in welcher Höhe eine BU-Rente zu versteuern ist, gibt es allerdings nicht. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall sowie auf eine Reihe individueller Punkte an:
- die Vertragsgestaltung der BU-Versicherung (Schicht 1, 2 oder 3)
- das Alter, in dem man berufsunfähig wird und die Restlaufzeit des Vertrages
- die Höhe der ausgezahlten BU-Rente
- den gültigen Grundfreibetrag und
- weitere Einkunftsarten neben der BU-Rente
Besteuerung nach Ertragsanteil in Schicht 3
Wird die BU-Rente aus einem Vertrag der Schicht 3 bezogen (Privatversorgung), wird sie mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert. Je nach Restlaufzeit des Vertrages liegt dieser zwischen 0 Prozent (Restlaufzeit 1 Jahr) und 45 Prozent (Restlaufzeit 49 Jahre und mehr). Einkommenssteuer wird jedoch erst fällig, wenn der Grundfreibetrag (das sind 11.604 Euro im Jahr 2024) überschritten wird. Genauere Informationen zur Berechnung des Ertragsanteils finden Sie im Internet.
… zu 100 % in Schicht 2
Beim Bezug einer BU-Rente aus einem Vertrag der Schicht 2 (Zusatzversorgung, zum Beispiel bAV) ist die Rente mit 100 Prozent zu versteuern. Außerdem müssen darauf auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
… zu 84 % in Schicht 1
Fließt die BU-Rente aus einem Vertrag der Schicht 1 (Basisversorgung mit BU-Zusatz), liegt der Versteuerungsanteil 2024 bei 84 Prozent und wird bis 2040 auf 100 Prozent ansteigen. Auch in diesem Fall müssen darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
Wichtig, wenn VN und versicherte Person unterschiedlich sind
Aus aktuellem Anlass müssen wir Sie jedoch auf einen sehr wichtigen Umstand hinweisen. Diesen sollten Sie bei allen Vertragsabschlüssen zur BU unbedingt beachten, bei denen VN und versicherte Person zwei verschiedene Personen sind: Geben Sie im Antrag unbedingt an, dass die BU-Rente im Leistungsfall an die versicherte Person gezahlt werden soll. Wird diese Angabe nicht gemacht, geht der Versicherer zwangsläufig davon aus, dass die Rente an den VN gezahlt werden soll, und wird den Vertrag so dokumentieren. Wenn die versicherte Person in dieser Konstellation berufsunfähig wird, fließt die Rente dem VN zu, der diese somit zu den für ihn selbst geltenden Bedingungen als Einkommen versteuern muss, bevor er sie an den eigentlichen Leistungsempfänger weitergibt.
Quelle: Praxistipp des Maklerpools Invers, Leipzig. Ich bedanke mich bei Invers, den Artikel veröffentlichen zu dürfen.