Wohngebäudeversicherung – Schadenbeispiele

Die Wohngebäudeversicherung ist für den Immobilienbesitzer eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Es geht darum, die im Regelfall „größte Investition im Leben“ gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, sowie ggf. Elementargefahren abzusichern.

Geschäft für Versicherer defizitär    

Für die Versicherer selbst sind diese Art Verträge von Verlust geprägt. Laut Branchenmonitor-Studie der V.E.R.S Leipzig GmbH rentierte sich das Geschäft mit Wohngebäudeversicherungen zuletzt nur für 15 der 50 größten  Wohngebäudeversicherer. Die durchschnittliche Combined Ratio, auch Schadens-Kosten-Quote genannt – stellt das Verhältnis Kosten eingetretener Schäden zzgl. Vertragskosten zu den Prämieneinnahmen dar – lag in den Geschäftsjahren 2013-2018 bei 105,21 Prozent.

Zahl der Beschwerden steigt

Welche Möglichkeiten bestehen nun für Versicherungsgesellschaften die Schaden-Kosten-Quote zu verbessern? Neben unvermeidbaren Prämienerhöhungen setzen einige auf Smart-Home-Technologien - siehe folgenden Blogartikel. Auch prüfen sie eingehende Schadensanzeigen sehr genau. Letzteres führt logischerweise zu Interessenskonflikten, die oft im Streit enden. Der aktuelle Bericht des Versicherungs-Ombudsmanns weist im Jahr 2018 1.456 zulässige Beschwerden in dieser Versicherungssparte aus. Das entspricht einem Anstieg von 25 Prozent gegenüber dem Vorjahr mit 1.167 Beschwerden. Meist stand die Frage im Vordergrund, ob tatsächlich ein versicherter Schaden vorliegt und in welchem Umfang die Gesellschaft verpflichtet ist, zu leisten. Der Anteil der Wohngebäudeversicherung am Gesamtbeschwerdeaufkommen stieg von 7,8 auf 10,3 Prozent.

Vier Schadensbeispiele

Anbei aus der Praxis des Versicherungs-Ombudsmanns vier Schadensbeispiele zur Verdeutlichung:

1) Wie muss eine Kündigung zugestellt werden?

Ein Kunde meldet einen Schaden an seinem Wohngebäude. Die Gesellschaft lehnt diesen jedoch mit der Begründung ab, dass der Vertrag aufgrund ausstehender Prämien bereits von Seiten des Versicherers gekündigt wurde. Das Kündigungsschreiben selbst, konnte aber wegen Umzug des Versicherungsnehmers nicht zugestellt werden. Damit die Vertragsaufhebung allerdings rechtswirksam ist, hätte die Kündigung per Einschreiben zugestellt werden müssen, so ist es im § 13 VVG geregelt. Da jedoch der Versicherer nur einen normalen Brief gesendet hat, muss das Vertragsverhältnis fortgesetzt und der Schaden beglichen werden.

2) Vandalen oder Bekannte?

Im Keller eines Neubaus machte sich jemand an den frisch verlegten Kupferrohren zu schaffen, es entstand ein Schaden in Höhe von € 2.500. Die Versicherungsgesellschaft lehnte eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, dass die Polizei keinerlei Einbruchspuren feststellen konnte. Der Vertrag schloss mutwillige Schäden und Vandalismus zwar ein, allerdings nicht durch Personen, die den Versicherungsort berechtigterweise betreten dürfen. Der Ombudsmann bewertete die Lage und befand, dass die Gesellschaft verpflichtet ist die Voraussetzungen für diese Ausschlussklausel auch zu beweisen. Nach seiner Einschätzung reicht es nicht aus auf fehlende Einbruchspuren zu verweisen, denn Einbrecher sind  in der Lage einen Schlüssel nachzumachen oder sie können sich auch unbemerkt ins Gebäude schleichen. Der Schaden wurde daraufhin vom Versicherer beglichen.

3) Was ist Zubehör?

Durch einen Sturm wurde die auf einem Flachdach befindliche Klimaanlage umgeworfen und stark beschädigt. Daraufhin verweigerte der Versicherer die Leistungsregulierung mit der Argumentation, außen angebrachte Gegenstände sind zwar mitversichert, die Klimaanlage selbst stand jedoch auf lose verlegten Steinplatten und somit bestand keine feste Verbindung zum Gebäude. In den Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrages wurde jedoch ausgeführt, dass auch Zubehör versichert ist. Laut § 97 BGB gelten als Zubehör bewegliche Sachen, die – ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein – dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen und dabei in einem der  Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Da diese Definition auf die beschädigte Klimaanlage zutrifft, wurde der Schaden nach Hinweis des Ombudsmanns bezahlt.

4) Herkunft des Wassers im Keller unklar

Bei einem Haus drang Wasser in den Keller ein und verursachte einen Schaden in Höhe von € 10.000 – der Auslöser dafür war nicht festzustellen. Der Schadensregulierer vermutete, dass langanhaltende Regenfälle im Vorfeld zu einer Wassersättigung des Bodens und infolge zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels führten. Desweiteren fand er heraus, dass die im Erdreich befindlichen Außenwände feucht waren. Da also für die Versicherungsgesellschaft kein Überschwemmungsschaden vorlag, lehnte sie die Regulierung ab. Der eingeschaltete Ombudsmann verwies nach Prüfung des Falles auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ein Überschwemmungsschaden auch mittelbar ausgelöst werden kann. Hierfür genügt es,  wenn Niederschläge erst im Erdreich versickern und dann aber mittelbar durch das Mauerwerk ins Haus gelangen. Für ein derartiges Ereignis sprechen die nassen Außenwände. Der Versicherungsnehmer und die Gesellschaft einigten sich daraufhin schließlich auf eine Teilung der entstandenen Kosten.

Ombusmann arbeitet kostenfrei für Verbraucher

Die Aufgabe vom Versicherungsombudsmann (anerkannte und unabhängige Verbraucherschlichtungsstelle) besteht darin, Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten außergerichtlich beizulegen. Er arbeitet für Verbraucher kostenfrei und überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers. Er ist in der Lage Versicherer auf bis zu € 10.000 Leistung zu verpflichten und zudem erläutert er verständlich das Ergebnis seiner Prüfung.

                                                                                                                                                                                                              

 

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