Wann eine Person in der Tierhalterhaftpflichtversicherung als Tierhüter gilt
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung bietet nicht nur Versicherungsschutz für den Halter, sondern schließt zudem den Hüter des Tieres ein. Allerdings gilt der Deckungsschutz nicht für gewerblich genutzte Tiere. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Tierhalter eine Person ausdrücklich mit dem Hüten des Tieres beauftragen muss. Nur so ist der vollumfängliche Leistungsumfang der Police für den Hüter gewährleistet. In diesem Zusammenhang umfasst der Versicherungsschutz auch für den Hüter die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Bei Streitigkeiten vor Gericht
Damit geht es in der Regel bei Streitigkeiten vor Gericht meist um die Anerkennung der Person als Hüter des Tieres, im Zuge dessen die Haftpflichtversicherung leistet. In einem vor dem Landgericht (LG) Bielefeld und des Weiteren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelten Rechtsfall stellte sich die Lage anders dar. Hier ging es für die klagende Partei vor allem darum, der Mutter des Hundehalters den Status der Tierhüterin abzuerkennen, um die Versicherungsleistung zu erhalten.
Mutter stürzt über den Hund des Sohnes
Ein Hundebesitzer zeigte einen Schaden bei seiner Tierhalterhaftpflichtversicherung an, nachdem seine Mutter über den Hund gestolpert war. Der Vorfall ereignete sich bei einem gemeinsamen Spaziergang des Elternpaares, wobei der Vater den Hund angeleint führte, als das Tier plötzlich den Weg der Mutter kreuzte und sie zu Fall brachte. Neben Prellungen verursachte der Sturz auch Knochenbrüche, die eine längere medizinische Behandlung und Rehabilitation erforderten. Angesichts der schweren Verletzungen forderte die Mutter von ihrem Sohn Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld und die Kosten der medizinischen Versorgung. Dafür sollte die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Sohnes einspringen.
Hüter erhält keine Leistungen
Leistungen aus der Versicherung stehen der Mutter allerdings nicht zu, sofern sie als Hüterin des Tieres betrachtet wird. Denn mit der Verantwortung für das Tier übernimmt der Hüter auch Risiken für Eigenschäden, die ihn ereilen können. Diese Eigenverantwortlichkeit schließt Haftpflichtansprüche des Hüters gegen den Tierhalter und damit gegen die Haftpflichtversicherung aus. Die Gesellschaft leistet für den Tierhütern nur dann, wenn eine andere Person zu Schaden kommt. Darauf berief sich der Versicherer, er deutete die Mutter als Hüterin und verweigerte die Zahlung. Hiergegen klagte der Hundehalter.
LG Bielefeld wies Klage ab
Das LG Bielefeld urteilte nach Vernehmung von Zeugen zunächst jedoch, dass die Mutter des Klägers als Tierhüterin zu betrachten sei und deswegen kein Anspruch als Geschädigte auf Leistungen aus der Haftpflicht des Sohnes bestehe (LG Bielefeld; Az. 18 O 85/15). Das Gericht berief sich hierbei auf folgende Urteilsgründe:
1. Begleitung des Spaziergangs: Die Mutter begleitete ihren Mann regelmäßig bei Spaziergängen, wobei dieser den Hund immer an der Leine führte. Damit interpredierte das Landgericht diese stetig wiederkehrende Begleitung als eine Form der Betreuung oder Überwachung des Hundes.
2. Mitwirkung in der Wohnung: Obwohl nach Aussage des Klägers die Mutter den Hund in der Wohnung nicht betreute, sah das Landgericht ihre dortige Anwesenheit, wo das Tier Zuhause war, als ausreichenden Grund an, um sie als Tierhüterin zu qualifizieren. Das Gericht folgerte daraus, dass sie durch ihre Präsenz und gelegentliche Interaktionen eine Rolle bei der Überwachung des Hundes spielte.
3. Verständige Betrachtung: Nach Ansicht des Landgerichts war es nachvollziehbar anzunehmen, dass der Kläger auch die Mutter mit der Betreuung beauftragte. Diese Schlussfolgerung basierte auf der Annahme, beide Elternteile waren gemeinsam mit der Versorgung des Hundes verantwortlich, sofern der Kläger abwesend war.
OLG Hamm gibt Kläger Recht
Der Kläger wandte sich nun an das OLG Hamm. Diese Instanz entschied zu seinen Gunsten und zielte mit seiner Begründung darauf ab, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um als Tierhüter zu gelten (OLG Hamm; Az. 20 U 158/16). Hierfür ist keineswegs eine passive Begleitung der betreuenden Person ausreichend, trotz Interaktion mit dem Hund. Vielmehr müssen konkrete Anforderungen erfüllt sein; im Vordergrund steht hierbei der Auftrag. Denn erst wenn eine Person explizit mit dem Hüten des Hundes betraut wurde, kann sie auch als Tierhüterin gelten. Das Gericht fasst zusammen: "Es genügt nicht die tatsächliche Übernahme der Obhut über das Tier, sondern es bedarf eines entsprechenden Auftrags des Halters". Laut der Justizbehörde liegt jedoch kein Beweis dafür vor, dass der Hundehalter seine Mutter wahrhaftig angewiesen hat, seinen Hund zu hüten.
Vater ist beauftragter Hüter
In vorliegenden Fall wirkte der Vater als beauftragter Hüter, denn er trug die Verantwortlichkeit und Kontrolle über das Tier und führte den Hund angeleint aus. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass auch die Mutter mit dem Tier interagierte, dies reicht aber für den Status des Hüters nicht aus. Für dieses Urteil gilt es aber auch zu beachten, dass der Hund nicht gewerblich genutzt werden darf. Nur aus diesen Gründen greift die Haftpflicht ebenfalls für den Hüter und infolge der vorgestellten Urteilsgründe.
Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht ging also davon aus, dass die Mutter des Hundehalters nicht als Hüterin zu betrachten ist. Damit erhält sie den Status eines dritten Geschädigten und ist gegenüber der Haftpflichtversicherung leistungsberechtigt. Daraufhin verurteilte das Gericht den Versicherer dazu, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren und die vollen Kosten für Schmerzensgeld und die medizinische Behandlung der Mutter des Klägers zu übernehmen.