Mit dem neuen Kalenderjahr wird auch im Januar 2026 erneut die vorgezogene Kapitalertragssteuer auf die sogenannte Vorabpauschale fällig. Diese Besteuerungsform auf Investmentfonds und ETFs wird in aller Regel durch die Depotbanken automatisch eingezogen und an den Fiskus abgeführt.
Je nach Depotbank und Fondsauswahl kann es erforderlich sein, den erforderlichen Betrag als positiven Saldo auf dem Verrechnungskonto vorzuhalten. In diesem Artikel sind die wichtigsten Informationen Verbandes Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) für Sie zusammengefasst.
Bei der Vorabpauschale handelt es sich um einen pauschal errechneten – aber noch nicht realisierten – Betrag an Kapitalerträgen, auf die der Staat Kapitalertragsteuer erhebt. Deine Kunden unterliegen dadurch einer vorweggenommenen Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim späteren Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Der Gesetzgeber will dadurch auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger jährlich einen Mindestbetrag versteuern muss. Geregelt wird die Vorabpauschale im § 18 InvStG.
Die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag und der Ausschüttung eines Fonds ergeben die Höhe der Vorabpauschale. Dabei spielt auch der Faktor Basiszins eine entscheidende Rolle. Die Depotbanken ermitteln zu Beginn eines Kalenderjahres also z. B. zum 01.01.2026 für das vorangegangene Kalenderjahr (z. B. 2025) den Basisertrag anhand folgender Formel:
Basisertrag = 70 % des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (z. B. 01.01.2025)
Eine Vorabpauschale fällt somit nur an, wenn ein Fonds im Kalenderjahr 2025 eine positive Wertentwicklung erzielt hat. Vom Basisertrag werden anschließend die Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (z. B. 2025) abgezogen.
Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
Hinweis: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden. Bei thesaurierenden Fonds zählt nur der Basisertrag.
Der aktuelle Basiszins liegt bei 2,53 %, er leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres, in diesem Fall am 02. Januar 2025, errechnet hat. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz online und im Bundessteuerblatt.
Für Privatanleger bleiben Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise steuerfrei. Handelt es sich um einen Mischfonds, beträgt diese Freistellung 15 Prozent des Ertrages, bei Aktienfonds 30 Prozent, bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Inland 60 Prozent und bei Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt 80 Prozent.
Die Vorabpauschale wird zudem mit dem persönlichen Freistellungsauftrag verrechnet. Reicht dieser nicht aus, wird Abgeltungssteuer erhoben.
Die Belastung der Steuer wird je nach Depotbank unterschiedlich vorgenommen. Details dazu finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Instituts.