Unfall beim Gassigehen
Seit vielen Jahren engagierte sich eine Frau als sog. Gassigeherin mehrmals in der Woche für ein Tierheim, das von einem Tierschutzverein betrieben wird. Ab 2018 führte sie werktäglich für rund 1,5 Stunden immer denselben Hund aus. Im gleichen Jahr trat sie als Mitglied dem Tierschutzverein bei und betätigte sich zeitweise auch als Kassenprüferin.
Sturz führt zu Sprunggelenkbruch
Bei einer Gassirunde stürzte die Frau und zog sich einen komplizierten Bruch des Sprunggelenks zu, der operativ behandelt werden musste. Daraufhin meldete der Verein den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG); diese erkannte den Unfall allerdings nicht als Arbeitsunfall an. Die Verunfallte legte gegen diese Ablehnung Widerspruch ein und forderte die Anerkennung als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII aufgrund einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII.
Berufsgenossenschaft wies Widerspruch zurück
Die Berufsgenossenschaft wies den Widerspruch zurück. Ein Vereinsmitglied kann grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung unfallversichert sein, sofern es genauso wie ein Beschäftigter arbeitet. Damit sind prinzipiell nicht nur Arbeitnehmer während ihrer beruflichen Tätigkeit versichert, sondern u. a. nach § 2 Absatz 2 SGB VII ebenfalls Personen, die gleichermaßen wie Beschäftigte tätig werden, sog. Wie-Beschäftigte, auch wenn ihre Leistung unentgeltlich erfolgt.
Reine Vereinspflichten oder versicherte Tätigkeit?
Nicht als arbeitsnehmerähnliche Tätigkeit wertete die BG jedoch die täglichen Spaziergänge mit dem Hund, sondern als Erfüllung von Vereinspflichten. So begründet der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung weiter, es habe sich lediglich um eine typische ehrenamtliche Tätigkeit gehandelt, wie sie von vielen Mitgliedern ausgeübt werde.
Derartige Beschäftigungen fielen unter mitgliedschaftliche Pflichten und gelten daher nicht als Arbeitsunfall. Der BG lehnte auch im Widerspruchsverfahren die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Daraufhin bestritt die Geschädigte den Klageweg.
Vom Gassigeher zum Wie-Beschäftigten
Vor dem Sozialgericht Oldenburg kam es schließlich zur Verhandlung. Die zuständigen Richter gaben der Klage vollumfänglich statt und entschieden mit dem Urteil vom 07. Mai 2025 (S 73 U 162/21), dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" ausübte.
Das Gericht begründete die Entscheidung folgendermaßen: "Das Ausführen der Hunde hat für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert", da es für eine artgerechte Tierhaltung erforderlich sei und ansonsten von angestellten Mitarbeitern übernommen werden müsste. Bei der Beurteilung wurde zudem berücksichtigt, dass die Gassigeherin in den betrieblichen Ablauf des Tierheims fest eingebunden ist.
Nicht geringfügige Tätigkeit
Des Weiteren wurde der Umfang der Tätigkeit als nicht geringfügig gewertet, da diese Aufgabe von der Frau täglich mit einem erheblichen Zeitaufwand ausgeübt wurde. Relevant für die Entscheidung war darüber hinaus, dass es sich nach Einschätzung der Richter nicht um eine rein freiwillige und lose Aufgabe handelte. Die Klägerin unterlag konkreten Regeln und war weisungsgebunden. Sie durfte nur zu festgelegten Zeiten ihrer Tätigkeit nachgehen, musste Abwesenheiten melden und bekam den Hund vom Personal übergeben. Dies alles ist angelehnt an einem echten Arbeitsverhältnis.
Pflichten aufgrund Satzung oder Gepflogenheiten
Weder aus der Satzung noch "aus den Gepflogenheiten und Erwartungen des Vereins", ergibt sich für die Klägerin durch ihre Mitgliedschaft beim Tierheim eine Pflicht zum Hunde auszuführen, so das Gericht. Damit handelte es sich beim Gassigehen nicht, wie von der BG argumentiert, um eine typische ehrenamtliche Tätigkeit, wie sie von vielen Vereinsmitgliedern ausgeübt werde. Im Gegenteil: " Die Klägerin hat diese Tätigkeit auch bereits drei Jahre ausgeübt, bevor sie Mietglied des Vereins wurde", ist dem Urteil zu entnehmen.
Wenn die Tätigkeit einem Arbeitsverhältnis ähnelt
Zwar legt das Gericht dar: "Eine Tätigkeit als `Wie-Beschäftigter` scheidet aus, wenn das Tätigwerden auf besonderen Verpflichtungen und Rechtsverhältnissen beruht, die ein Arbeitsverhältnis typischerweise ausschließen, wie mitgliedschaftliche, gesellschaftsrechtliche/körperschaftliche oder familiäre Bindungen." Das heißt, wenn ein Vereinsmitglied seiner mitgliedschaftlichen Verpflichtung z. B. als Kassenwart oder Vorstand nachgeht, gilt er für diese Tätigkeit nicht als "Wie-Beschäftigter".
Allerdings führt eine Mitgliedschaft in einem Verein nicht automatisch dazu, dass dessen Mitglieder nicht doch als "Wie-Beschäftigte" angesehen werden und damit bei der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht als mitgliedschaftliche Pflicht zu betrachten ist, gesetzlich unfallversichert sind, wie das Urteil belegt (begründet).
Das Gericht stellte klar, dass die Klägerin nicht aus einer besonderen Nähe zum Verein handelte, wie es bei typischen mitgliedschaftlichen Pflichten der Fall wäre. Es habe sich eher um eine Tätigkeit gehandelt, die - auch wenn sie ehrenamtlich war - in Form, Umfang und Einbindung einem normalen Arbeitsverhältnis sehr nahekam.
Das Ehrenamt und die gesetzliche Unfallversicherung
Ehrenamtlich Tätige sind gemäß § 2 SGB VII in der Regel gesetzlich unfallversichert, wenn sie u.a. unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege, zum Beispiel bei der Arbeiterwohlfahrt oder der Caritas, für öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie Gemeinden, Landkreise oder Bund, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften und im Bildungswesen (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII), für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII), wie Kirchengemeinden, für privatrechtliche Organisationen wie Vereine oder Unternehmen, die im Auftrag oder mit Zustimmung von Gebietskörperschaften wie Bund, Bundesländern und Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII) oder für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz (§ 2 Absatz 1 Nummer 12 SGB VII) wie Bergwacht, Freiwillige Feuerwehr oder Deutsches Rotes Kreuz, tätig sind.
Meist kein gesetzlicher Unfallschutz besteht in Sport-, Umwelt-, Karnevals- und Tierschutzvereinen, sofern es sich nicht um eine Wie-Beschäftigung handelt sowie bei der Ausübung von Vereinsämtern, wie Vorstand oder Kassenwart. Allerdings kann auch ein gemeinnütziger Verein oder Verband, wie etwa Sportverein oder Landessportverband, für ehrenamtlich Tätige die nicht gesetzlich unfall-versichert sind, eine freiwillige Versicherung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ab-schließen.