13 March 2026

Supermarktparkplatz - herabfallender Ast

Rein die Tatsache, dass der Betreiber eines Supermarktes seinen Kunden Parkplätze zur Verfügung stellt, verpflichtet ihn nicht zum Schadenersatz. Im vorliegenden Fall fiel ein Ast vom Nachbargrundstück aus auf geparkte Fahrzeuge und verursachte erhebliche Schäden. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 8. Mai 2023 (126 C 275/22).


Die Klägerin hatte ihren PKW bei Sturm auf dem Parkplatz des Einkaufsmarkt-Betreibers abgestellt und ging einkaufen. Bei ihrer Rückkehr bemerkte sie, dass vom direkt angrenzenden Areal ein abgebrochener Ast einer Pappel auf ihr Auto gestürzt war. Es entstand ein Schaden von über € 4.000.


Klage wegen Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht

Daraufhin verlangte die Frau Schadenersatz vom Marktbetreiber. Dieser hatte bei der Schadenaufnahme bestätigt, er habe seit Jahren vergeblich darauf hingewiesen, dass die Pappeln beschnitten werden müssen. Die Geschädigte argumentierte, der Betreiber habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, denn obwohl die Bäume nicht gestutzt wurden, habe er den Parkplatz zur Nutzung angeboten.


Keine Haftung für Schäden durch Nachbargrundstück

Diese Begründung überzeugte die Richter am Kölner Amtsgericht nicht. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück, da der Beklagte nur Pächter eines Teilbereichs vom Grundstück ist. Er miete lediglich die Fläche auf dem sich der Supermarkt und der Parkplatz befinden, Pächter vom angrenzenden Grund samt der Bäume ist er hingegen nicht.


Somit ist juristisch nicht erkennbar, welche Möglichkeiten sich dem Betreiber geboten haben sollen um das Abbrechen eines Astes zu verhindern. Selbst ist er nicht autorisiert die Bäume zu kontrollieren oder gar beschneiden zu lassen und der bloße Sachverhalt, dass er für seine Kunden Parkplätze bereitstellt, reicht für eine Haftung nicht aus. Daher kann ihm auch keine Verletzung einer Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden.


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