Leitungswasserschaden kurz nach Versicherungswechsel
Knapp drei Monate nach dem Wechsel seiner Wohngebäudeversicherung entdeckte der Immobilieneigentümer einen Leitungswasserschaden am versicherten Objekt, den der neue Versicherer regulierte. Doch dann stellte ein Gutachter fest, dass es sich um einen Langzeitschaden nach einem Rohrbruch handelte und der Schaden bereits vor Beginn des neuen Vertrages eingetreten ist. Der Schaden hat sich seit dem Anbieterwechsel nicht nennenswert
vergrößert.
Nachversicherer klagt...
Der neue Versicherer war der Meinung, dass die Leistungspflicht beim Vorgänger liegt und klagte vor Gericht die Summe von € 18.884,65 nebst Zinsen ein. Zusätzlich seien außergerichtliche Gebührenansprüche seiner Kanzlei in Höhe von € 1.151 zu erstatten.
... die Vorversicherung wehrt sich
Die beklagte Gesellschaft wehrte sich gegen die Vorwürfe mit der Begründung, dass für die Klägerin weder aus § 78 Absatz 2 VVG noch aus § 86 VVG ein Anspruch auf Ausgleich ihrer Kosten besteht. Die Frage, wann genau der Versicherungsfall gemäß den Versicherungsbedingungen der Beklagten eintrat, ist hier nicht geregelt.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) IV ZR 151/15 ist davon auszugehen, dass ein Versicherungsfall dann vorliegt, wenn der Schaden offen zutage tritt. Im vorliegenden Fall wurde der Schaden erst bemerkt, nachdem der Versicherungsvertrag mit der Beklagten bereits beendet war.
LG München gibt Vorversicherung Recht
Das Landgericht (LG) München (12 O 17673/21) gab der Vorversicherungsgesellschaft Recht und wies die Klage ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Klägerin dann einen Anspruch auf Erstattung aus § 86 VVG besitzt, wenn sich dieser gemäß den Bedingungen der Beklagten zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitraum ereignet hätte, als Versicherungsschutz für den Beschuldigten bestand. "Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte ist nach ihren Versicherungsbedingungen für den eingetretenen Schaden nicht einstandspflichtig", schreiben die Richter in ihrem Urteil.
Keine zeitliche Eingrenzung
Gemäß den Vertragsbedingungen der Beklagten werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Ebenso durch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung. Allerdings enthalten diese Bedingungen keine zeitliche Eingrenzung wann bei diesen Schadensereignissen jeweils der Versicherungsfall eintrete. "Der Eintritt des Versicherungsfalls ist auch an keiner anderen Stelle der Versicherungsbedingungen der Beklagten geregelt", heißt es im Urteil weiter.
Die Auslegung der Bestimmung deutet darauf hin, dass ein Schadensfall bei den bezeichneten Ereignissen eintritt, wenn das Rohr bricht bzw. Dinge durch austretendes Leitungswasser Schaden nehmen. Problematisch hierbei ist allerdings, dass sich der genaue Zeitpunkt in solchen Fällen häufig nicht sicher bestimmen lässt, wie auch in der vorgenannten Situation. Der Moment des Versicherungsfalls liegt also nicht auf dem Beginn des Schädigungsvorgangs, sondern bei der Entdeckung des eigentlichen Schadens.
Gedehnter Versicherungsfall
"Wenn es für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls darauf ankommt, wann versicherte Sachen Schaden nehmen, handelt es sich um einen gedehnten Versicherungsfall. Bei einem Versicherungswechsel wie hier, müsste für jede einzelne beschädigte Sache festgestellt werden, wann dies der Fall war", führen die Richter weiter aus.
Ergebnis des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) fasst zusammen, dass der Zeitpunkt des Versicherungsschutzes durch den Wortlaut nicht definiert sei, sondern lediglich das was unter einem Versicherungsfall zu verstehen sei. "Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherungsnehmer [...] gehalten ist, den Versicherungsfall ´bei Eintritt` unverzüglich anzuzeigen, und dies schwerlich möglich ist, wenn der Schaden noch gar nicht entdeckt wurde, kommt der BGH [...] zu dem Ergebnis, dass für den Zeitpunkt des Versicherungsfall nicht auf den Beginn des Schädigungsvorgangs, sondern auf die Entdeckung des Schadens abzustellen sei", so der Bericht.
Gleichermaßen stellt sich häufig die Lage bei einem Rohrbruchschaden dar. Nur dann wenn infolge der Schädigung eine deutliche Menge Wasser austritt, ist davon auszugehen, dass der Schaden umgehend nach seiner Entstehung entdeckt wird. "Dies ist jedoch nicht immer der Fall, wie der vorliegende Sachverhalt zeigt. Damit ist auch die Interessenlage eines Versicherungsnehmers bei einem Rohrbruchschaden nicht anders zu beurteilen", führt das Gericht weiter aus.
Versicherungsfall nicht in versicherter Zeit eingetreten
Wenn sich die Vertragsparteien beim Abschluss eines derartigen Versicherungsvertrags damit befassen welcher Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalles maßgeblich ist, so werden sie sich auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens einigen, da sich alternative Ansätze kaum praxisgerecht umsetzen ließen.
Im Zuge dessen ist der verhandelte Versicherungsfall nicht während der versicherten Zeit erfolgt und die Klagepartei hat keinen Regressanspruch gemäß § 86 VVG gegen die Beklagte. Auch ein Anspruch nach § 78 Absatz 2 VVG steht der Klägerin nicht zu, da nicht hinreichend substantiert dargelegt ist, in Bezug auf welchen konkreten Teil des Schadens, eine Mehrfachversicherung vorliegt.
Berufung zurückgewiesen
Die Klägerin legte zwar Revision ein, doch das OLG München (25 U 2826/23 e) sah keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis: zu Recht wies daraufhin das LG die Klage ab, heißt es im Beschluss. Der Nachversicherer hat berechtigterweise geltend gemacht, dass die Beklagte jedenfalls teilweise mithaftet wenn man unterstellt, dass sich die Haarrisse im Wasserrohr bereits mehrere Monate vor der Entdeckung des Schadens und damit noch vor dem Versicherungswechsel gebildet haben.
Der Nachversicherer hätte Beweise dafür erbringen müssen, welche Schäden bereits während des versicherten Zeitraums bei der Beklagten eingetreten sind. Und ferner, welche der regulierten Beträge auf die Behebung gerade dieser Schäden entfielen, da eine Mehrfachversicherung nur partiell vorlag und folglich nur ein begrenzter Ausgleichsanspruch in Betracht gekommen wäre.
OLG schlägt Vergleich vor
Das Sachverständigengutachten zeigt, dass aller Wahrscheinlichkeit nach über einen längeren Zeitraum Leitungswasser aus feinen Rissen ausgetreten ist und somit der erste Eintritt des Schadens bereits Monate zurückliegt.
"Allerdings fehlt eine genaue Darlegung dazu, welche Gebäudeteile zu welchem Zeitpunkt durchfeuchtet wurden und welche der regulierten Kosten auf welchen Teil des Schadens entfielen", heißt es.
Das OLG München schlägt laut Beschluss eine gütliche Einigung vor. Demnach erstattet die Vorversicherung der Nachversicherung einen Betrag in Höhe von € 2.835. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten und erledigt. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Klagepartei 85 Prozent und die Beklagte 15 Prozent.