12 April 2026

Können Temposünder vor Gericht auf Erfolg hoffen?

Einem Pkw-Fahrer wurde zur Last gelegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 40 Kilometer pro Stunde überschritten zu haben. Anstatt der erlaubten 50 km/h geriet er nach Abzug der Toleranz mit 90 km/h in eine Radarkontrolle.


Das zuständige Regierungspräsidium Kassel erließ daher ein Fahrverbot von einem Monat sowie ein Bußgeld in Höhe von € 520. Der Betroffene, der bereits mehrfach als Verkehrssünder aufgefallen war, erhob Einspruch, woraufhin das Amtsgericht Kassel das Fahrverbot auf zwei Monate und die Geldstrafe auf € 1.000 erhöhte. Das Gericht wertete die Geschwindigkeitsüberschreitung als vorsätzlichen Verstoß, was zu einer verschärften Sanktionierung führte.


Beschwerde

Der Beschuldigte nahm dies nicht hin und legte Rechtsbeschwerde ein. Er rügte insbesondere, dass das Messprotokoll lückenhaft gewesen sei. Das Messprotokoll ist ein offizielles vom Messbeamten erstelltes und unterschrieben Dokument. Darin werden die Daten der durchgeführten Messung, wie Zeit, Ort, Aufbau und Inbetriebnahme des Gerätes, gemessene Geschwindigkeit sowie Gerätestörungen, protokolliert.


Keine Auffälligkeiten in der Falldatei

Der Mann hatte allerdings mit seiner Beschwerde keinen Erfolg. Mit dem Urteil vom 15. Mai 2025 stellte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (2 ORbs 69/25) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen fest und bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz.


Die Unterstellung eines lückenhaften Messprotokolls wurde vom OLG als pauschale Behauptung gewertet. Denn trotz entsprechender Überprüfung der sog. Falldaten konnten keinerlei Beweise für Auffälligkeiten oder Besonderheiten vorgelegt werden. Eine Falldatei enthält alle Mess- und Bilddaten, die bei einem Verkehrsverstoß vom Blitzgerät gespeichert werden, dazu zählen Datum, Uhrzeit, Geschwindigkeit, Foto und Position des Fahrzeugs während der Messung sowie Standort- und Gerätedaten des Blitzers.


Das OLG Frankfurt nahm dieses Verfahren zum Anlass, den grundsätzlichen Umgang mit unvollständigen Messprotokollen bei Verkehrsverstößen im Detail zu erklären. Die Richter betonten dabei, dass Messprotokolle amtliche Urkunden im Bußgeldverfahren darstellen und nach § 256 StPO im Regelfall ohne die Vernehmung von Zeugen vor Gericht verlesen werden können.


Fehlerhafte Messprotokolle

Fehlen hingegen zwingende Angaben, so entfällt diese zeugenersetzende Wirkung. In einer derartigen Situation ist der zuständige Messbeamte zu vernehmen, um zu klären ob die Messung vorschriftsgemäß durchgeführt worden ist. Laut OLG ist allerdings nicht die formale Vollständigkeit des Protokolls entscheidend, sondern die tatsächliche Korrektheit der Messung.


Enthält das Messprotokoll bestimmte Informationen nicht und kann der Messbeamte die Messung nur verschwommen darlegen, weil sie zum Beispiel länger zurückliegt, gilt sie nicht mehr als standardisiert. Unter diesen Umständen muss das Gericht laut OLG alle verfügbaren Beweismittel, insbesondere die Falldatei des Messgerätes, vollständig bewerten und prüfen.


Auswertung ist entscheidend

Logischerweise führt nicht jeder Fehler im Messprotokoll automatisch zur Unverwertbarkeit der Messung oder zur Einstellung des Verfahrens. Im Urteil des OLG heißt es dazu: "Ein fehlerhaftes Messprotokoll führt zunächst nur dazu, dass die zeugenersetzende Verlesbarkeit […] entfällt, da die dokumentierte Ermittlungshandlung erkennbar unzutreffend ist.“


Wenn sich also bei der Analyse der Falldatei keine Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten ergeben und sich der korrekte Ablauf der Messung nachvollziehen lässt, kann von der Rechtmäßigkeit ausgegangen werden. Das OLG führt dazu weiter aus, dass die vom Messgerät erzeugte Falldatei dabei im Mittelpunkt der Beweiswürdigkeit steht.


Eine ausnahmslos positive Auswirkung für den Fahrer kann nur dann eintreten, sofern die Falldatei Zweifel an der Zuordnung der gemessenen Werte zum Fahrzeug des Betroffenen beinhaltet oder Diskrepanzen enthält. Unter diesen Umständen ist das Gericht nach den Erläuterungen des OLG verpflichtet die Auffälligkeiten zu klären.


Anrecht auf Herausgabe der Daten

Das Urteil macht deutlich, dass derjenige, der ein Messprotokoll in Zweifel zieht, auch konkrete Anhaltspunkte liefern muss, welche den Einwand an der Messung rechtfertigen. Lediglich pauschale oder allgemeine Vorbehalte sind dafür nicht ausreichend. Das OLG betont in seinem Beschluss: "Der Zugang zur Falldatei ist von der Ordnungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat und für die Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel verantwortlich zeichnet, für alle Verfahrensbeteiligten zu garantieren."


Damit haben sowohl ein vermeintlicher Verkehrssünder, als auch sein Anwalt das Anrecht auf Herausgabe der Falldaten. In diesem Zusammenhang existieren unterschiedliche Urteile, wie beispielsweise der Entscheid vom Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18) vom 12. November 2020.


Nochmal zum Fall

Im verhandelten Fall hat die Auswertung der Falldaten dem Temposünder keinerlei Vorteil gebracht. Dem OLG zufolge gab es keine Anomalitäten. Das Foto "zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 Stundenkilometern kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast."