18 August 2026

Interessante Urteile zu Biber, Waschbär und Marder

Durch die Ausbreitung von Biber, Waschbär und Marder kommt es regelmäßig zu Konflikten und manch einer der Fälle schafft es sogar in den Gerichtssaal. Anbei einige interessante Urteile dazu:


Biberlöcher stellen übliche Gefahr dar

Eine Frau stürzte beim Gassigehen mit ihrem Hund in der Nähe eines Baches in ein Erdloch und verletzte sich erheblich am Sprunggelenk. Wie sich herausstellte handelte es sich bei der beträchtlichen Vertiefung um den Bau eines Bibers. Daraufhin klagte die Hundehalterin gegen die Gemeinde und forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.500 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.


Um das Verfahren eröffnen zu können beantragte die Hundebesitzerin Prozesskostenhilfe. Der Antrag wurde allerdings abgelehnt, denn die Kommune kam ihrer Verkehrssicherungspflicht sehr wohl nach, da das gesamte Gebiet zur Genüge als Biberrevier ausgeschildert worden war. Damit fand das Betreten dieses Uferbereiches auf eigene Gefahr statt. Der Bau der Biberburgen stellt eine übliche Gefahr in freier Natur dar. (Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth, 4 W 362/21).


Biberschäden nicht steuerlich absetzbar

Eine Biberfamilie hatte sich bei einem Grundstück in der Nähe eines Sees angesiedelt. Durch deren Bautätigkeit senkte sich ein Teil des Rasens ab, wobei auch die Terrasse einen Schaden davontrug. Die für die Grundstückseigentümer daraus resultierenden Instandsetzungskosten beliefen sich auf eine fünfstellige Summe, zudem wurden gegen weitere Schäden spezielle Schutzvorrichtungen installiert.


Diese Kosten machte der Eigentümer der Immobilie in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Schäden durch Wildtiere stellen allerdings steuerrrechtlich gesehen keine außerordentlichen Ereignisse dar, wie etwa Naturkatastrophen oder Brände und somit konnten die Kosten für Prävention und Reparatur nicht abgesetzt werden (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: VI R 42/18).


Biber stellen kein Naturereignis dar

Biber selbst stellen kein Naturereignis dar, auch wenn sie in der Lage sind mit beeindruckender Geschwindigkeit Bäume zu fällen und Dämme zu bauen. Daher ist die Haftungsfrage juristisch eindeutig, wenn es deswegen zur Überschwemmung eines Nachbargrundstücks kommt. Wegen fehlender Verantwortlichkeit der Tiere haftet auch der Eigentümer des Grundstücks nicht, auf dem sich die Nager häuslich niedergelassen haben.


Zum Fall: Eine landwirtschaftliche Fläche wurde regelmäßig überflutet, da die Biber auf dem benachbarten Grundstück fleißig Dämme bauten. Der geschädigte Landwirt forderte daher seinen Nachbarn auf, die Tiere unter Kontrolle zu bringen. Allerdings lag für einen Anspruch auf Unterlassung (§ 1.004 BGB) keine Begründung vor, da der Störenfried nicht der Nachbar selbst sondern das Nagetier war (Oberlandesgericht Nürnberg, 4 U 2123/13).


Waschbären im Haus

Waschbären sind sehr anpassungsfähig und fühlen sich auch in menschlichen Behausungen wohl. In besagtem Fall nutzte eine komplette Waschbärenfamilie die fehlende Holzverkleidung eines freistehenden Hauses und erkor sich das Dachgebälk als Schlafstätte aus. Ein vormals beauftragter Sanitärbetrieb brachte nämlich nach Beendigung seiner Arbeiten die vorhandene Vertäfelung der Immobile nicht wieder an. Daher wurde die Firma vom Eigentümer auf Schadenersatz verklagt. Diese blieb jedoch vor Gericht erfolglos, denn die Richter des Landgerichts Frankfurt sahen keinen Haftungsgrund (2-02 O 578/23).


Hausmarder beim Immobilienverkauf verschwiegen

Ein gravierender Mangel oder auch nur die Vermutung auf eine Schwachstelle hin muss beim Immobilienverkauf angezeigt werden, ansonsten droht Schadenersatz, auch wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde. So gilt beispielsweise ein akuter Marderbefall beim Kauf einer Immobilie als Sachmangel. Im vorhandenen Fall hatte sich ein Marder über längere Zeit im Dach eingenistet, die Dämmung großflächig zerrissen und den Dachboden verschmutzt. Der Verkäufer der Immobilie sanierte zwar Jahre vorher einen Teil des Daches, verschwieg aber dem Käufer allerdings, dass auch andere Bereiche betroffen sein könnten.


Kurz nach dem Einzug und genauer Inspektion durch den neuen Eigentümer kam das böse Erwachen. Die benötigten Sanierungs- und Reparaturkosten bezifferten sich gesamt auf ca. € 25.000 und damit landete der Fall vor dem Gericht. Die zuständigen Richter sahen ein arglistiges Verschweigen, denn angesichts des massiven Befalls und der Vorgeschichte hätte der Verkäufer davon ausgehen müssen, dass der Schaden weit über den von ihm sanierten Bereich hinausgehen kann (Oberlandesgericht Koblenz, 4 U 874/12).


Nächtliche Ruhestörung durch Marder

Hierzulande werden jährlich eine Viertelmillion Marderschäden an Kraftfahrzeugen den Versicherern gemeldet. Betroffen sind Beschädigungen an Schläuchen und Kabeln, Gummi- und Kunststoffteilen im Motorraum, sowie Dämmung der Motorhaube; Hauptschadensmonate sind April bis Juli. Zudem ziehen sich die Tiere gerne auf kuschelige Dachböden und in Hohlräume von Häusern zurück und treiben dort ihr Unwesen. Dabei verursachen die nachtaktiven Raubtiere durchaus einiges an Lärm. Wird infolgedessen die Nachtruhe erheblich gestört, kann sogar eine Mietminderung von über 20 % Prozent gerechtfertigt sein (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, 815 C 238/02 und Amtsgericht Augsburg 72 C 2081/16).