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Aktuelle Gerichtsurteile zu winterlichen Themen

Glatteis und Schnee haben bei vielen Hauseigentümern für hektische Betriebsamkeit gesorgt. Die Räum- und Streupflicht wird allerdings oftmals anders ausgelegt, als allgemein angenommen wird. So ist manches einem Passanten bei winterlichen Verhältnissen zuzumuten, wie eine nachfolgende Übersicht aktueller Gerichtsurteile zeigt:

Bei einem Zentimeter Neuschnee besteht noch keine Räumpflicht

Auch einer 70-jährigen Person könne zugemutet werden, einen Gehsteig zu benutzen, auf dem bereits wieder ein Zentimeter Neuschnee gefallen ist, obwohl vorher geräumt wurde. Das Landesgericht Aurich hat hierzu eine Schmerzensgeldklage abgewiesen (Az.: 2 O 1293/13).

Keine Räumpflicht vor sieben Uhr morgens

Hauseigentümer sind im Regelfall nicht verpflichtet vor sieben Uhr morgens ihrer Streu- und Räumpflicht nachzukommen, da erst ab dieser Zeit vermehrt mit Passanten zu rechnen ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn dem Eigentümer bekannt ist, dass sein Grundstück bereits früher von Fußgängern betreten wird. Tritt dieser Fall ein, besteht eine Schadensersatzpflicht auch schon vor sieben Uhr (Az.: OLG  Koblenz, 5 U 1479/14).

Gestreuter Fußweg hat für Passanten Vorrang

Der Passant ist verpflichtet einen geräumten Fußweg zu benutzen. Wählt er stattdessen einen in der Nähe verlaufenden nicht gestreuten Pfad und stürzt, kann er dafür niemanden zur Verantwortung ziehen, denn ihn selbst trifft ein Mitverschulden. (Az.: LG Karlsruhe, 6 O 205/12)

Privathaftpflichtversicherung schützt vor Schadenersatzansprüchen

Trotz günstiger Urteile für den Hauseigentümer, sollte sich jeder Bürger mit einer Privathaftpflichtversicherung gegenüber Schadenersatzansprüchen Dritter schützen. In der Regel ist bei derartigen Verträgen eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung für selbstgenutztes Wohneigentum eingeschlossen. Vermietete Objekte müssen separat abgesichert werden.

 

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