Hausratversicherung – Einbruchdiebstahl abgesichert, einfacher Diebstahl nicht
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Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 03.08.2023 von Lorenz Klein. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich verwenden zu dürfen.
Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl – auf diesen wichtigen Grundsatz weist der Bund der Versicherten (BdV) mit Blick auf die Hausratversicherung hin. Demnach ist zwar Einbruchdiebstahl versichert, meist aber nicht der einfache Diebstahl. Was das in der Praxis konkret bedeutet, erfahren Sie hier.
Als Versicherungsort sehen Hausratversicherungen die im Versicherungsschein angegebene Wohnung oder das Haus an. Dazu gehören auch Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Das berichtet der Bund der Versicherten (BdV) vor dem Hintergrund der aktuellen Urlaubszeit, die nicht selten auch Langfinger auf den Plan ruft.
Versicherungsschutz besteht demnach auch für Räume in Nebengebäuden, einschließlich Garagen und abschließbaren Räumen im Keller, oder auf dem privat genutzten Dachboden. Wichtig ist dabei, dass sich solche Räume auf dem Grundstück der versicherten Wohnung oder des Hauses befinden.
Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl
Werden nun Dinge vom eingangs beschriebenen Versicherungsort gestohlen, gilt laut BdV wiederum: Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl. „Die versicherten Gefahren in einer Hausratversicherung schließen unter anderem Einbruchdiebstahl ein, nicht aber den einfachen Diebstahl“, betont BdV-Vorständin Bianca Boss. Bei einem Einbruchdiebstahl müsse der Dieb beispielsweise in das Haus oder den Keller eingebrochen sein, um das Fahrrad zu stehlen. „Stiehlt ein Einbrecher Gegenstände hingegen ohne größere Hindernisse von der frei zugänglichen Terrasse, stufen Hausratversicherer dies als einfachen Diebstahl ein und es bestünde kein Versicherungsschutz“, so Boss weiter.
Immerhin: Viele Versicherer bieten laut BdV auch Tarife an, die den einfachen Diebstahl bestimmter Gegenstände mitversichern. Im Zweifel sollten Verbraucher in die Bedingungen ihrer Police gucken, so die Empfehlung der Verbraucherschützer, oder direkt bei ihrem Versicherer nachfragen.
Was bei Sturm zu beachten ist
Lose Gegenstände sollten übrigens während der Abwesenheit stets in Innenräumen gelagert oder entsprechend gesichert werden. Der Grund: Schäden durch die Naturgefahr Sturm sind nur von der Hausratversicherung abgedeckt, wenn es sich um einen Sturm im versicherungsrechtlichen Sinne handelt, also eine Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Stundenkilometern (Windstärke 8). Außerdem wichtig: Die Hausratversicherung kommt nicht für Schäden nach Überschwemmungen durch Ausuferung von stehenden oder fließenden Gewässern oder auch durch Witterungsniederschläge auf – dafür benötigt man eine Elementarschadenversicherung, stellt der BdV klar.
Quelle: https://www.pfefferminzia.de/hinweis-des-bdv-in-der-urlaubszeit-hausratversicherung-einbruchdiebstahl-abgesichert-einfacher-diebstahl-nicht/