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Wohngebäude - Verschweigen einer Gefahrerhöhung

Verschweigt der Versicherungsnehmer seinem Wohngebäudeversicherer eine Gefahrerhöhung, so ist dieser berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen - im Schadensfall kann er sogar die Leistung verweigern. Doch wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?

Definition Gefahrerhöhung

Unter Gefahrerhöhung versteht man eine nachträgliche Änderung der gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schades oder die Gefahr einer unberechtigten Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher machen.

Einige Beispiele dazu:

Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.

Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ausdrücklich gefragt hat.

Im versicherten Gebäude wird ein neues oder anderes Gewerbe aufgenommen.

Ein Teil des Gebäudes oder auch das ganze Gebäude wird nicht mehr genutzt oder steht leer.

Es werden Baumaßnahmen vorgenommen, wodurch das Gebäude teilweise oder gänzlich seinen Nutzen verliert, beispielsweise wenn ein Stück vom Dach abgebaut oder komplett entfernt wird.

Keine Leistung nach Brand

Eine Frau aus Dresden musste schmerzlich erfahren was passiert, wenn man eine Gefahrerhöhung verschweigt. Es ereignete sich folgender Fall: Bei einem Brand auf einem Grundstück - auf dem sich auch eine Gaststätte befand - kam es zu einem Schaden in Höhe von knapp € 195.000. Allerdings weigerte sich die Versicherung den Schaden zu regulieren, da der Sohn der Versicherten Drogen auf dem Gelände versteckt hatte. Darin erkannte die Versicherungsgesellschaft eine Gefahrerhöhung. Das sah die Frau jedoch anders, sie argumentiert sie habe nichts von den Drogengeschäften ihres Sohnes gewusst und klagte auf Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung.

Sohn wird zu Repräsentanten

Das zuständige Gericht musste nun klären, ob das Verhalten ihres Sohnes der Klägerin zuzurechnen ist. Die Frau verneinte die Repräsentanten-Funktion ihres Sprösslings und verwies darauf, dass sie selbst alle Besprechungen und Besichtigungen beim Grundstückserwerb übernommen hatte. So wurde der Erwerb der Immobilie von ihr selbst finanziert und diente der Altersvorsorge. Lediglich aus gesundheitlichen Gründen hatte sie teilweise Verantwortlichkeiten auf ihren Sohn übertragen. Diesem fehlte jedoch das Bewusstsein, dass die Abwicklung von Drogengeschäften bzw. die Lagerung von Drogen auf dem streitgegenständlichen Grundstück einen gefahrerhöhenden Umstand darstellt.

Die Richter sahen dies allerdings anders, denn die Klägerin konnte ihre Behauptungen bezüglich der Besichtigungsstermine und Vertragsverhandlungen nicht detailliert darlegen. Zudem sei auch die Finanzierung des Grundstückserwerbs unklar. "Angesichts der deutlichen Hinweise darauf, dass es sich um Geld aus Drogengeschäften gehandelt habe, wäre von der Klägerin eine detaillierte Darlegung geboten gewesen", heißt es im Urteil des OLG Dresden (4 U 102/20). Ebenfalls konnte nicht veranschaulicht werden, inwieweit die Frau selbst in Entscheidungen über die Nutzung des Grundstücks eingegriffen hat. Die Richter führen aus, dass sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der Sohn die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Gebäude ausgeübte, was die Eigenschaft als Repräsentant begründet. Ob nun die Klägerin von den Drogengeschäften ihres Sohnes wusste, ist daher unerheblich.

Maßgeblicher Grund für Gefahrerhöhung

Laut dem Urteil der Dresdener Richter ist für die Gefahrerhöhung allein maßgeblich, dass der Drogenhandel im kriminellen Milieu stattfand. Selbst wenn der Sohn der Klägerin einen Großteil seiner Geschäfte in der eigenen Wohnung abwickelte, war es für einen nicht unbedeutenden Personenkreis doch erkennbar gewesen, dass das versicherte Gebäude für mehrere Treffen mit Personen aus dem Drogenmilieu auf dem Grundstück erfolgte. Allein dadurch wurde bereits ein Zustand erhöhter Gefahr geschaffen. Durch sein Verhalten hat der Sohn der Versicherten die Gefahr der Brandstiftung erhöht, etwa zur Beseitigung von Spuren oder aus anderen im kriminellen Milieu naheliegenden Motiven, wie etwa Rache oder Revierkämpfe. Das OLG Dresden wies die Klage der Frau ab und der Versicherer bleibt damit leistungsfrei.

 

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