Finanztipps für die wilde Ehe
Auch in der heutigen Zeit geht das gesetzliche Leitbild noch immer von der Ehe als der traditionellen Familiensituation aus. Denn während bei der ehelichen Gemeinschaft (fast) alles juristisch geordnet ist, sind die Regelungen bezüglich einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft dagegen nur unzureichend geklärt.
Frühzeitige Organisation der Finanzen
"Beim Zusammenleben ohne gesicherten rechtlichen Rahmen - also ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft - sollten die rechtlichen und finanziellen Risiken bedacht werden, die im Streitfall, aber auch bei Schicksalsschlägen auftreten können", äußert Prof. Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Der Hochschulprofessor empfiehlt daher Paaren ohne Trauschein dringend, sich bereits zu Beginn des Zusammenlebens, um eine Organisation der Finanzen zu kümmern.
Keinerlei Erbansprüche für Unverheiratete
Wie schon eingangs erwähnt, ist ein Großteil der das Vermögen betreffenden Regelungen auf die Lebensform einer Ehe ausgelegt. Rechtlich gesehen ist es in vielen Bereichen ohne Trauschein wesentlich komplizierter. "Wer nicht verheiratet sein will, sondern in `wilder Ehe`, mit seinem Partner zusammenleben möchte, muss leider einige Nachteile in Kauf nehmen", führt Prof. Dr. Tilmes weiter aus. So kommt beispielsweise das Ehegüterrecht nur bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen zur Anwendung. Damit können unverheiratete Partner ohne ein entsprechendes Testament keinerlei Ansprüche auf das Erbe erheben. Auch die Dauer der Partnerschaft ist hier unerheblich.
Probleme bei Trennung
Ebenfalls gestaltet sich die Sachlage schwierig, wenn eine wilde Ehe zerbricht. Benachteiligt ist im Regelfall der wirtschaftlich schwächere Partner aufgrund der fehlenden rechtlichen Bindung. Das gilt für die Aufteilung von Hausrat, der Wohnung, Unterhalt, Ausgleich von Anrecht auf Altersversorgung, aber auch der Sorge für gemeinsame Kinder.
Wichtige Tipps
1. Partnerschaftsvertrag abschließen
In einem Partnerschaftsvertrag lassen sich alle wichtigen Punkte des Zusammenlebens und einer etwaigen Trennung regeln. So können auch Ansprüche geklärt werden, für die das Gesetz keine oder nur eingeschränkte Regelungen vorsieht, siehe die im vorherigen Absatz aufgeführten Punkte. In diesem Vertrag sollte auch schriftlich fixiert sein, wem welcher Vermögensgegenstand gehört.
2. Ausschluss von Ansprüchen
Ein Partnerschaftsvertrag dient nicht nur der Begründung von Ansprüchen, sondern auch um den Ausschluss dieser. Sinnvoll ist eine schriftliche Absprache vor allem dann, wenn beide Parteien eigenes Vermögen besitzen und sie sich einig sind, dass Zuwendungen in das Vermögen des anderen Partners - unabhängig vom Grund der Zuwendung - auch im Falle einer Trennung bei diesem verbleiben soll.
3. Vollmachten
Das Erteilen von Vollmachten betrifft primär Bankgeschäfte. Darüber hinaus ist auch eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Falle einer Krankheit oder Unfall von großer Bedeutung.
4. Testament und Erbvertrag
Testament und Erbvertrag reduzieren mögliche Komplikationen deutlich. Einem nichtehelichen Lebenspartner wird im Erbrecht lediglich ein Freibetrag von € 20.000 eingeräumt und er unterliegt der erbschaftsteuerlichen Steuerklasse III. Ehepartner oder eingetragene Lebensgemeinschaften sind wesentlich besser aufgestellt - zum Vergleich: der Freibetrag beträgt hier € 500.000. Daher müssen Partner einer wilden Ehe genau überlegen, wem sie welche Güter im Erbfall zukommen lassen möchten, da sie vom Gesetz her nicht gegenseitig erbberechtigt sind. Man sollte beachten, dass der Lebenspartner als Alleinerbe aus dem Testament keinen gesetzlichen Erben darstellt. So können beispielsweise noch lebende Eltern des Verstorbenen als gesetzliche Erben noch Pflichtteilsansprüche in Höhe des gesetzlichen Erbteils geltend machen. Bei entsprechenden Vermögensverhältnissen ist es daher sinnvoll einen Fachanwalt hinzuzuziehen.
5. Darlehensvertrag
Sofern ein Partner dem anderen Geld zur Anschaffung eines Vermögensgegenstandes zur Verfügung stellt, wird ein Darlehensvertrag dringend empfohlen. Diese Vorgehensweise dient nicht nur der Klärung zwischen den beiden Parteien, sondern ist vor allem auch aus schenkungssteuerlichen Gründen von großer Bedeutung.
6. Mietvertrag
Wird eine Immobilie oder Wohnung gemeinsam gemietet, so ist darauf zu achten, dass sich beide Partner in einem gemeinsamen Mietvertrag wechselseitig bevollmächtigen.
7. Versicherungen
Gründet ein Paar einen gemeinsamen Hausstand, besteht oftmals die Gefahr einer Doppelversicherung, mehr Informationen dazu finden Sie hier. Weitere wichtige Punkte: Soll der Lebenspartner finanziell abgesichert werden, gibt es Kinder oder existieren Verbindlichkeiten - etwa für eine Immobilie - dann ist eine Risikolebensversicherung unerlässlich. Steuerlich gesehen handelt es sich bei der Auszahlung im Schadensfall um eine Schenkung und der Freibetrag für Nicht-Verheiratete beträgt (wie bereits oben erwähnt) € 20.000. Eine darüber hinausgehende Versicherungssumme unterliegt der Steuerpflicht. Um dies zu umgehen, empfiehlt sich eine sog. "Über-Kreuz-Versicherung". Soll z.B. das Leben des Mannes abgesichert werden, wird die Frau Antragsteller und Beitragszahler; er gilt lediglich als versicherte Person. Kommt es nun zum Leistungsfall, handelt es sich um einen Eigenvertrag, der nicht versteuern wird.