Hundehalterhaftpflichtversicherung – unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern
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Laut § 833 BGB haftet der Hundehalter für alle Schäden, die sein Vierbeiner anrichtet. Eine Hose beispielsweise, die bei einem Sturz zerrissen wird, kann leicht aus dem eigenen Geldbeutel ersetzt werden. Kommt es allerdings zu einem Personenschaden, können die Folgen existenzbedrohend sein. Weitere Informationen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung finden Sie hier.
Keine einheitliche Regelung in den Bundesländern
Die Versicherungspflicht für Hundehalter ist hierzulande nicht einheitlich geregelt. Jedes Bundesland entscheidet selbst, ob und unter welchen Bedingungen Vierbeiner versichert werden müssen. Da die regionalen Unterschiede groß sind, hier eine Übersicht:
In folgenden sechs Bundesländern gilt eine allgemeine Versicherungspflicht für Hundehalter:
Berlin – mindestens € 1 Million pro Versicherungsfall und Selbstbeteiligung (SB) maximal € 500.
Hamburg - mindestens € 1 Million pro Versicherungsfall und SB maximal € 500.
Niedersachsen – mindestens € 500.000 für Personen- und € 250.000 für Sachschäden. Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind Hunde, die jünger als sechs Monate sind.
Sachsen-Anhalt - mindestens € 1 Million für Personen- und Sachschäden, sowie € 50.000 für Vermögensschäden. Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind Hunde, die jünger als drei Monate sind.
Schleswig Holstein – mindestens € 500.000 für Personen- und € 250.000 für Sachschäden für mindestens zwei Schadensfälle im Jahr. Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind Hunde, die jünger als drei Monate sind.
Thüringen - mindestens € 500.000 für Personen- und € 250.000 für sonstige Schäden.
In den neun aufgeführten Bundesländern gilt eine rassebezogene Versicherungspflicht:
Bayern - versichert werden müssen: American Staffordshire Terrier, Bandog, Pit Bull, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.
Gleiches gilt für folgende Rassen – hier haben Hundehalter aber die Möglichkeit, sich mithilfe eines Gutachtens von der Versicherungspflicht zu befreien: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin (Ca de Bou) und Rottweiler.
Als Mindestanforderungen gilt in eine Versicherungssumme von € 1 Million für Personen- und € 250.000 für Sachschäden.
Baden-Württemberg - versichert werden müssen: American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier.
Zudem gilt für folgende weitere Rassen eine Versicherungspflicht, wenn bei ihnen „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren“ festgestellt wurde: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu.
Im Gesetzestext finden sich keine Angaben zu geltenden Mindestanforderungen.
Brandenburg - versichert werden müssen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.
Zudem gelten folgende Rassen sowie deren Kreuzungen in Brandenburg als gefährlich (Hundehalter können sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie nachweisen können, dass „der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere (…) vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist“): Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
Im Gesetzestext finden sich keine Angaben zu geltenden Mindestanforderungen.
Bremen - versichert werden müssen: Pit Bull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire , Terrier, Staffordshire Bullterrier und alle Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Im Gesetzestext finden sich keine Angaben zu geltenden Mindestanforderungen.
Hessen - versichert werden müssen: Pitbull Terrier, American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Als Mindestanforderungen gilt in eine Versicherungssumme von € 500.000.
Nordrhein-Westfalen - versichert werden müssen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Außerdem alle anderen großen Hunde (Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter und Gewicht von mindestens 20 Kilogramm).
Als Mindestanforderung gilt eine Versicherungssumme von € 500.000 für Personen- und € 250.000 für sonstige Schäden.
Rheinland-Pfalz - versichert werden müssen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Pit Bull Terrier.
Als Mindestanforderung gilt eine Versicherungssumme von € 1 Million für Personen- und € 250.000 für sonstige Schäden.
Sachsen - versichert werden müssen: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, sowie deren Kreuzungen untereinander.
Die Versicherungspflicht gilt für Hunde ab einem Alter von sechs Monaten. Hundehalter können ihren Vierbeiner können mittels Gutachten als ungefährlich einstufen lassen, womit die Versicherungspflicht entfällt.
Im Gesetzestext finden sich keine Angaben zu geltenden Mindestanforderungen.
Saarland – versichert werden müssen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier.
Hundehalter können ihren Vierbeiner können mittels Gutachten als ungefährlich einstufen lassen, womit die Versicherungspflicht entfällt.
Als Mindestanforderungen gilt in eine Versicherungssumme von € 1 Million für Personen- und € 500.000 für Sachschäden.
Wichtig zu wissen ist, dass in den meisten dieser Bundesländer neben den als gefährlich geltenden Rassen auch alle anderen Hunde als gefährlich eingestuft werden können, wenn diese Wesensauffälligkeiten zeigen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie andere Tiere oder gar Menschen beißen.
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