Apr 20 2021

Ungewöhnliche Steuertipps

Für viele ist es jetzt an der Zeit, die Einkommensteuererklärung in Angriff zu nehmen. Um eine möglichst hohe Rückerstattung vom Finanzamt zu erhalten, gilt es nicht nur altbekannte Posten anzusetzen, sondern auch kreativ nach weiteren Optionen zu forschen. Anbei einige Tipps, die wenig bekannt, aber erfolgversprechend sind:

Handykosten

Bedingt durch Corona verbannte man viele Arbeitnehmer ins Homeoffice wodurch das private Smartphone häufig auch dienstlich genutzt wurde. Dieser berufliche Einsatz lässt sich als  Werbungskosten steuerlich geltend machen. Allerdings muss dafür ein Nachweis erbracht werden. Das funktioniert am einfachsten über eine tageweise Aufzeichnung, die zusammen mit dem Einzelverbindungsnachweis dem Finanzamt vorzulegen ist.

Ausgleichszertifikat

Jeder, der im vergangenen Jahr eine Flugreise antrat und zur Verbesserung seiner CO2-Bilanz ein sog. Ausgleichszertifikat erworben hat, kann dies u. U. auch in seine Steuererklärung einfügen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kompensationszahlung an eine gemeinnützige Organisation floss. Somit handelt es sich um eine Spende, die als Sonderausgabe abzusetzen ist. Als Nachweis dient die Spendenbescheinigung oder bei Beiträgen unter € 200 der Einzahlungsbeleg.

Kirchensteuer

Im Fall der Kirchensteuer ist es möglich eine Steuer als Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen. Dies ist im Einkommenssteuergesetz klar geregelt.

Doppelte Haushaltsführung

Unter gewissen Gegebenheiten ist eine doppelte Haushaltsführung ein Punkt für die Steuererklärung. Bedingung ist, dass der Zweitwohnsitz wegen eines auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses notwendig ist. Dafür darf der Weg zur Arbeitsstätte weniger als halb so weit entfernt vom Erstwohnsitz sein, sofern der Steuerpflichtige die Kosten für beide Wohnsitze trägt.

Vierbeiner

Wer durch Homeoffice oder Kurzarbeit häufiger zuhause war, hatte mehr Zeit für seine/n Vierbeiner. Kosten für Pflege, Betreuung und Versicherung können u. U. somit steuerlich abgesetzt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Betreuung und Dienstleistung, wie etwa eine professionelle Fellpflege, innerhalb der eigenen Wohnung stattfindet. Nur so können sie als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden.

Werdende Eltern

Im Vorfeld der Geburt eines Kindes fallen z. T. eine Menge Ausgaben, beispielsweise für die Erstausstattung des Säuglings, Vorbereitungskurse oder medizinische Versorgung, an. Einige dieser Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass diese Kosten nicht vom Arbeitgeber, der Krankenkasse oder einer Versicherung übernommen wurden. Absetzbar sind dann u.a. Gymnastik, Geburtsvorbereitungskurse, künstliche Befruchtung oder medizinische Behandlungen.

Bestattungskosten

Bestattungskosten lassen sich ggf. auch steuerlich absetzen, denn die Hinterbliebenen sind von einer Beerdigung meist unvorbereitet betroffen. Aus Sicht vom Fiskus stellt dies eine außergewöhnliche Belastung dar. Allerdings besteht ein zumutbarer Eigenanteil, der je nach Einkommen vom Steuerzahler selbst zu tragen ist. Diese Kosten können aber bei einer möglichen Erbschaft berücksichtigt werden. Zwar senken die Ausgaben die Höhe des Erbes, doch dadurch verringert sich ebenfalls der zu versteuernde Nachlass. Ein Betrag in Höhe von € 10.300 lässt sich dabei pauschal anwenden.

Steuerberater einschalten

Für ausführliche Details empfiehlt es sich steuerlichen Rat bei einem Steuerberater einzuholen.

 

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