Was ist bei einer Polizeikontrolle zu beachten?
Häufig kommt ein mulmiges Gefühl hoch, wenn die Zeilen „Bitte folgen“ im Rückspiegel aufleuchten oder man mit einer Kelle aus dem Verkehr gewunken wird. Ob die Polizei nun einem konkreten Verdacht nachgeht oder ob es sich nur um eine Routinekontrolle handelt, es ist immer gut zu wissen wie man sich in einer derartigen Situation korrekt zu verhalten hat. Was dürfen Beamte verlangen und wozu bin ich als Fahrer verpflichtet? Der ROLAND-Partneranwalt Jürgen Frenz, aus der Kanzlei Wittmann und Partner, beantwortet diese Fragen.
Welche Papiere muss ich als Autofahrer mit mir führen?
In Zeiten von Apps, Online-Tickets und diversen anderen scanbaren Belegen sind es viele Menschen kaum noch gewohnt, reale Dokumente mit sich zu führen. Wer mit dem Auto unterwegs ist, muss laut Jürgen Frenz jedoch immer zwei Nachweise mit sich führen und zwar den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein genannt. „Kann der Fahrer bei einer Kontrolle die Dokumente nicht vorlegen, weil er diese zum Beispiel zu Hause vergessen hat, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von € 10 geahndet werden“, so der ROLAND-Partneranwalt. Die Dokumente können nachgereicht werden, die Ordnungswidrigkeit bleibt allerdings bestehen.
Darf die Polizei meinen Kofferraum durchsuchen?
„Bitte öffnen Sie den Kofferraum“ - wer kennt diesen Satz nicht aus unzähligen Krimis und Actionfilmen. Aber muss man dieser Aufforderung auch im wirklichen Legen nachkommen? Rechtsanwalt Jürgen Frenz führt dazu aus: „ Es gibt klare Regeln, die festlegen, was Polizisten während einer Verkehrskontrolle überprüfen dürfen. Dazu zählen die Feststellung der Identität des Fahrers, die Überprüfung von Warndreieck, Warnweste und Verbandskosten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sowie die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers“. Das Durchsuchen des Fahrzeuginneren und des Kofferraums setzt allerdings einen Durchsuchungsbeschluss voraus – Ausnahme: bei Gefahr in Verzug, beispielsweise der Geruch von Cannabis oder anderen Rauschmitteln.
Müssen Verkehrsverstöße zugegeben werden?
War die Ampel noch gelb oder doch etwa schon rot? Bewegte sich die Tachonadel über oder unter 50 Stundenkilometer? In der Alltagshektik gibt es häufig Grenzbereiche. Dumm, wenn an der nächsten Straßenecke die Polizei wartet. Wie ist die rechtliche Lage, muss der Fahrer einen Verkehrsverstoß zugeben, wenn die Verkehrshüter danch fragen? Von Jürgen Frenz gibt es dazu ein klares Nein: „Niemand ist verpflichtet, einen Verkehrsverstoß zuzugeben. Der Fahrer darf auch schweigen“.
Bin ich verpflichtet der Durchführung eines Drogen- oder Alkoholschnelltests zuzustimmen?
Vor allem in der Vorweihnachtszeit oder an den Karnevalstagen häufen sich die Promille in den Fahrzeugen (diese sind hoffentlich nur von den Beifahrern verursacht). Aber wie verhalte ich mich nun als Fahrer, wenn ich von Polizeibeamten aufgefordert werde, einen Alkohol- oder Drogenschnelltest zu machen? Darf ich diesen verweigern? „Als Verkehrsteilnehmer darf ich einen Atemalkohol- oder Drogenschnelltest grundsätzlich verweigern. Diese Tests hätten nämlich in einem Strafverfahren vor Gericht ohnehin keinerlei Beweiskraft“, so der Anwalt. Werden also Schnelltests abgelehnt, müssen die Polizisten entscheiden, ob sie einen Bluttest durchführen lassen. Dafür ist aber ein richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Beschluss notwendig. „Wenn die Beamten keinen Richter oder Staatsanwalt erreichen und Gefahr im Verzug besteht, dürfen sie ohne den Beschluss legal durch einen Arzt Blut abnehmen lassen“, erklärt Frenz weiter. Jedoch müssen konkrete Hinweise auf Drogen- oder Alkoholmissbrauch vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es im Fahrzeug nach Drogen riecht oder der Fahrzeugführer eine Alkoholfahne hat.
Ist der Polizeibeamte verpflichtet Angaben zu seiner Person zu machen?
Wie im wahren Leben läuft es nicht bei jedem sozialen Kontakt rund und so mancher Autofahrer möchte sich nach einer Verkehrskontrolle beschweren. Dazu benötigt man den Namen des entsprechenden Polizeibeamten, ggf. auch den Dienstgrad und das Polizeirevier. Rechtsanwalt Jürgen Frenz stellt klar, dass der Bürger auf diese Information kein Anrecht hat: „Seit Oktober 2017 besteht für Polizeibeamte keine Legitimations- und Kennzeichnungspflicht mehr. Es genügt vielmehr, wenn sie eine Polizeiuniform tragen“.