Selbstversorgung mit Obst und Gemüse – das müssen Sie beachten
(3239 x gelesen) im Arbeit als MaklerSelbstversorgung mit Obst und Gemüse – das müssen Sie beachten
Frühlingshafte Temperaturen locken uns ins Freie; allerdings stoßen wir dabei schnell an unsere Grenzen, denn durch die Ausgangsbeschränkungen wurden die Möglichkeiten auf ein Minimum herabgefahren. Viele Bürger werden daher im heimischen Garten oder auf dem Balkon aktiv, um dort Obst oder Gemüse anzubauen. Worauf ist zu achten, damit keine Schwierigkeiten auftreten?
Grünordnung einholen
Für den Eigentümer einer Immobilie bestehen bei der Anlage seines Gartens verschiedene Optionen. Details regeln hierzu die Bebauungspläne der Städte und Gemeinden, die Festlegungen für die Gartengestaltung, sog. Grünordnungen, einschließen. Inhaltlich geht es um bestimmte Bepflanzungen die vorgeschrieben oder auch verboten sind – beispielsweise sind nur heimische Baumarten erlaubt. Die Bestimmungen sind je nach Bundesland und Stadt bzw. Gemeinden, unterschiedlich. Erhältlich ist der jeweilige Bebauungsplan beim zuständigen Bauamt, oft ist er sogar online verfügbar.
Mieter muss zusätzlich Einverständnis des Vermieters einholen
Es versteht sich von selbst, dass diese Regelungen ebenfalls für den Mieter einer Immobilie mit Gartennutzung gelten. Zusätzlich müssen sie das Einverständnis des Vermieters einholen, bevor bereits vorhandene Pflanzen entfernt werden.
Bei Bäumen Abstand beachten
Bei einer Bepflanzung mit Obstbäumen sind neben der Wahl der richtigen Standorte auch die sog. Nachbarschaftsgesetze zu beachten. Diese legen den Abstand von Hecken, Bäumen und Sträucher zur Grundstücksgrenze fest. In Bayern gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zum Nachbargrundstück für Bäume mit einer Höhe von mehr als zwei Meter. Bei kleineren Pflanzen beträgt die Entfernung einen halben Meter. Gemessen wird von der Stelle des Stammes, der der Grenze am nächsten ist. Es empfiehlt sich den Abstand großzügig zu wählen, da Pflanzen bekanntermaßen wachsen und später nicht so einfach versetzt werden können.
Beim Aufstellen eines Gewächshauses vorab informieren
Beachten Sie vor dem Aufstellen eines Gewächshauses die jeweilige Bauordnung. Je nach Größe und Bundesland ist dafür keine Baugenehmigung notwendig. In Niedersachsen etwa gilt dies bis 40 Kubikmeter Rauminhalt, jedoch nicht im sog. Außenbereich der Stadt oder der Gemeinde (in Bayern 75 Kubikmeter). Örtliche Gemeinden besitzen eigene Regelungen, so müssen auch bei genehmigungsfreien Vorhaben die Richtlinien des Bebauungsplanes beachtet werden. Daher gilt: vorab informieren.
Auch Bepflanzung des Balkons ist geregelt
Wer als Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus seinen Balkon bepflanzen möchte, sollte sich vorab mit der Hausordnung oder der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft vertraut machen. Für Mieter gilt zusätzlich der Mietvertrag, sofern dort Regelungen getroffen wurden. Man kann davon ausgehen, dass das Anpflanzen von Salat, Kräutern, Tomaten oder Erdbeeren erlaubt ist, wenn keine Einwände für das Anbringen von Blumenkästen bestehen. Geht es allerdings um große Veränderungen, so sind diese vorab mit dem Vermieter abzuklären.
Was ist in Gemeinschaftsgärten zu beachten?
Bei einem Gemeinschaftsgarten, der allen Bewohnern des Hauses zur Verfügung steht, ist Rücksichtnahme gefordert. Es ist beispielsweise nicht erlaubt, einen Teil des Gartens abzutrennen, um dort ein Gemüsebeet anzulegen. Denn dieser Bereich ist somit nicht mehr allen zugänglich. Hier gilt, wie so häufig im Leben, miteinander reden.