Festbesucher riskieren ihren Versicherungsschutz
Volksfeste, Musikfestivals oder private Grillpartys, die Sommerzeit ist die Zeit der Feste. Das warme Wetter lockt die Menschen nach draußen und macht Lust auf Bratwurst, Steaks und einer zünftigen Maß Bier. Aber hier ist Vorsicht geboten – steigender Alkoholeinfluss erhöht das Risiko auf Unfälle, es kommt zu Meinungsverschiedenheiten unter Festbesuchern und führt im schlimmsten Falle zu Prügeleien. Dabei können hohe Promillewerte den Versicherungsschutz gefährden.
Schlägerei im alkoholisierten Zustand kann Versicherungsschutz kosten
Sanitäter und Polizisten erleben nicht nur die gute Stimmung dieser Events, sie werden auch mit der Kehrseite konfrontiert. Zuviel Promille im Blut senkt die Hemmschwelle und führt zu mangelnder Selbstkontrolle. Bereits kleine Rempeleien oder ein unbedachtes Wort lösen oftmals heftige Debatten aus. Wer in einem derartigen Zustand eine Schlägerei anzettelt, riskiert den Versicherungsschutz seiner Privathaftpflichtversicherung, insbesondere dann, wenn Verletzungsfolgen bewusst oder gar gewollt in Kauf genommen werden. Macht das Opfer einen Schadenersatzanspruch geltend, muss der Täter die Kosten aus der eigenen Tasche finanzieren.
Vorsicht bei Alkohol am Steuer
Wie oben erwähnt, verliert sich die Fähigkeit der Selbsteinschätzung mit steigendem Alkoholpegel. Wer als Fahrer die Promillegrenzen nicht beachtet, handelt verantwortungslos und rechtswidrig. Obwohl dieser Tatbestand allgemein bekannt sein dürfte und sich viele auch damit identifizieren, gibt es doch immer wieder schwarze Schafe. In angetrunkenem Zustand am Lenkrad zu sitzen, ist ein absolutes No-go und wird infolge dessen nicht nur von der Polizei geahndet, auch drohen versicherungsrechtliche Konsequenzen - bei einem regulierten Fremdschaden kommt es nachfolgend zu einem Regress. Laut Deutschen Versicherungstag darf der Versicherer bei einem Wert zwischen 0,5 und 1,1 Promille ihre Leistung auf die Hälfte kürzen, bei höherem Wert geht der Versicherte sogar leer aus. Auch in der Vollkaskoversicherung besteht für die Gesellschaft die Möglichkeit vertraglich vereinbarte Leistungen bei eigenen Schäden zu reduzieren.
Promillegrenzen für Autofahrer
Fahranfänger: Alkohol am Steuer ist für diese Personengruppe per Gesetz tabu. Denn seit 2007 gilt in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null-Promillegrenze.
Ab 0,3 Promille, die zum Beispiel schon durch das Trinken von einem Bier (0,33l) erreicht sein können, wird von einer sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Dabei gilt, dass bis zu einem Promillewert von 0,5 das Fahren unter Alkoholeinfluss keine Ordnungswidrigkeit darstellt, vorausgesetzt es liegt keine Straßenverkehrsgefährdung vor. Aber: Bei auffälliger Fahrweise, beispielsweise Schlangenlinien, oder bei einem Unfall, kommt bereits ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Hier können die Konsequenzen neben dem Fahrverbot (mindestens 6 bzw. bei alkoholbedingten Unfall mindestens 12 Monate) eine empfindliche Geldstrafe oder im Wiederholungsfall eine Freiheitsstrafe sein.
Führt ein Fahrer mit 0,5 bis 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, auch wenn er dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt. Es folgt ein Bußgeldbescheid – in der Regel beträgt das Strafmaß € 500, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat.
Über 1,1 Promille begeht der Lenker eine Straftat, unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen auftreten, man spricht hier von absoluter Fahruntüchtigkeit. Dabei ist die Dauer des Fahrverbotes variabel und der Täter erhält eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Bei der Höhe der Geldstrafe werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Fahrers einbezogen und eine Sperrfrist für den Führerscheinentzug festgelegt. Beträgt der Blutalkoholgehalt mehr als 1,6 Promille ist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), ebenso wie bei wiederholten Trunkenheitsfahrten, gesetzlich vorgeschrieben.
Alkoholklausel in der Unfallversicherung
Wer unter Alkoholeinfluss selbst einen Unfall erleidet, muss im schlimmsten Fall damit rechnen, dass die private Unfallversicherung nicht leistet. Denn in vielen Tarifen sind Gesundheitsschäden, die auf alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen basieren, nicht eingeschlossen. Der Begriff Unfall definiert ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Stürzt beispielsweise der Versicherungsnehmer in trunkenem Zustand, greift die Auslegung nicht, weil das Schadensereignis durch den Alkoholkonsum selbst herbeigeführt wurde. Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges führt ein Blutalkoholpegel von 0.8 bis 1,6 Promille, je nach Tarif und Gesellschaft, zum Leistungsausschluss. Der Deckungsumfang kann sehr unterschiedlich ausfallen, mehr dazu finden Sie in den jeweiligen Vertragsbedingungen. Ähnlich ist es auch bei einem Unfall der eine Berufsunfähigkeit zur Folge hat.
Risiko Restalkohol
Häufig werden die Risiken des Restalkohols im Blut unterschätzt. Der menschliche Körper baut im Schnitt 0,1 bis 0,15 Promille in der Stunde ab, Alter und Geschlecht spielen hier eine entscheidende Rolle. Das Auto sollte daher nach einem alkoholreichen Abend am Folgetag besser in der Garage stehen bleiben.
Das Fahrrad ist nicht immer eine Alternative
Ebenfalls wird vor dem Fahrradfahren in angetrunkenem Zustand gewarnt, denn bereits ab 0,3 Promille lassen Reaktionszeit und Sehvermögen nach. Der BGH legte im Jahr 1986 die absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer ab 1,7 Promille fest. Die Gerichte gehen in der heutigen Rechtsprechung in der Regel von einem Grenzwert von 1,6 Promille aus, ab dem der Entzug des Führerscheins droht. Wer sich also nach einer Feier auf den Drahtesel schwingt, riskiert sowohl seinen Versicherungsschutz in der Unfallversicherung, als auch seinen Führerschein. Eine alte Weisheit besagt: Wer seinen Führerschein liebt, der schiebt. Eine Taxifahrt nach einem feuchtfröhlichem Event kann vor großen Unannehmlichkeiten bewahren.