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Entlastungsbetrag in der Pflegeversicherung häufig nicht genutzt

Über Änderungen, die das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) mit sich brachte, habe ich bereits in einem Blogartikel berichtet. So ist in der Gesetzesänderung u.a. festgeschrieben, dass Personen mit den Pflegegraden 1 bis 5, die zuhause leben, zusätzlich zu den staatlichen Pflegeleistungen einen sogenannten Entlastungsbetrag von € 125 pro Monat einfordern dürfen.

Nur die Hälfte der Betroffenen ruft Leistung ab

Aktuell ruft nur die Hälfte aller Betroffenen in Thüringen und Sachsen diese Leistung ab. Das geht aus einem Bericht der gesetzlichen Krankenkasse AOK plus hervor. „ Wir wollen die Pflegebedürftigen ermutigen, diese Leistung verstärkt in Anspruch zu nehmen“, so Hannelore Strobel, Pressesprecherin der AOK Plus. „Denn mit diesem Entlastungsbetrag unterstützen wir ein selbstbestimmtes Leben im eigenen Zuhause auch bei pflegebedürftigen Menschen.“

Entlastungsbetrag ist nicht zweckgebunden

Der Entlastungsbetrag ist nicht zweckgebunden und kann daher für unterschiedliche Dinge des täglichen Lebens verwendet werden, beispielsweise für Wäsche waschen und Einkaufen. Ebenfalls eingeschlossen sind Botengänge oder die Fahrt als Begleitung zur wöchentlichen Selbsthilfegruppe. Des weiteren besteht die Möglichkeit, Fahrt- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit einer Kurzzeitpflege stehen, durch die gesetzliche Krankenversicherung ersetzen zu lassen.

Übertrag ins Folgejahr möglich

Der Entlastungsbetrag beträgt im Kalenderjahr € 1500. Nicht in Anspruch genommene Leistungen können zur weiteren Verwendung in die erste Hälfte des Folgejahres übertragen werden.

 

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