Kein Versicherungsschutz außerhalb des Schulgeländes
(1516 x gelesen)Kein Versicherungsschutz außerhalb des Schulgeländes
Keinen Anspruch auf eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung hat ein Schüler, der während der Pause das Schulgelände verlässt und sich eine Verletzung zuzieht. Dies bestätigte das Bundessozialgericht in Kassel in einem Urteil (Aktenzeichen B 2 U 20/20 R) kürzlich.
Abgrenzungsprobleme
Zum Vorfall - ein volljähriger Gymnasiast ging während der Pause in den angrenzenden Stadtpark um dort zu rauchen. Ein durch stürmischen Wind herabstürzender Ast verletzt ihn am Körper und Kopf, wobei er u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Da sich der Unfall fernab vom Schulgelände und somit außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ereignete, fällt er nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Abgrenzungen dieser Art sind keine Seltenheit.
Nur wenige Bereiche versichert
Schüler und Schülerinnen sind nur in der Schule selbst und auf dem direkten Schul-/Rückweg gesetzlich unfallversichert. Dasselbe gilt auch für den Arbeitnehmer und den gesetzlich versicherten Selbständigen. Bereits ein kleiner Umweg, beispielsweise zum Bäcker oder der Besuch eines Freundes, kann den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten.
Private Absicherung wichtig
Einen Rundumschutz mit 24-Stunden-Deckung bietet in diesen Fällen die private Unfallversicherung. Sie deckt neben Unfällen in Be