Kirchensteuer und Kirchenaustritt
(1025 x gelesen)Kirchensteuer und Kirchenaustritt
Kirchensteuerpflichtig sind laut Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft. Zu diesen gehören vor allem die evangelischen und römisch-orthodoxen Kirchen, Baptisten, Mennoniten, Altkatholiken, Altlutheraner und einzelne jüdische Gemeinden.
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Eine anerkannte Religionsgemeinschaft gilt im Steuerrecht als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Neben bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise einem mindestens dreißigjährigem Bestehen vor der Anerkennung als Körperschaft, sind viele Rechte damit verbunden. So ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts von der Grundsteuer befreit, darf Beamte beziehungsweise Beamtinnen beschäftigen und kann vor allem mithilfe der Finanzämter (Kirchen-)Steuer eintreiben. Für anerkannte Religionsgemeinschaften stellt die Kirchensteuer den mit Abstand größten Anteil ihrer Einnahmen dar.
Höhe der Kirchensteuer
Die Höhe richtet sich dem Bundesland, in dem der Kirchensteuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. In Bayern und Baden-Württemberg fließen acht, in den übrigen Bundesländern neun Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer ab.
Festsetzung und Abführung durch das Finanzamt
Das Finanzamt setzt Einkommen- und Kirchensteuer fest. Im Anschluss wird die Kirchensteuer an die Kirche we