Okt 01 2024

BU-Rente und Einkommensteuer

Bei der Kalkulation der Höhe einer BU-Rente taucht gern mal die Frage auf, ob diese im Leistungsfall auch in voller Höhe ausgezahlt wird oder ob noch Steuern oder sonstige Abzüge anfallen. Grundsätzlich kann man sagen, dass eine BU-Rente im Leistungsfall ein steuerpflichtiges Einkommen darstellt. Eine pauschale Antwort auf die Frage, in welcher Höhe eine BU-Rente zu versteuern ist, gibt es allerdings nicht. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall sowie auf eine Reihe individueller Punkte an:  

-    die Vertragsgestaltung der BU-Versicherung (Schicht 1, 2 oder 3)  
-    das Alter, in dem man berufsunfähig wird und die Restlaufzeit des Vertrages  
-    die Höhe der ausgezahlten BU-Rente  
-    den gültigen Grundfreibetrag und  
-    weitere Einkunftsarten neben der BU-Rente

Besteuerung nach Ertragsanteil in Schicht 3

Wird die BU-Rente aus einem Vertrag der Schicht 3 bezogen (Privatversorgung), wird sie mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert. Je nach Restlaufzeit des Vertrages liegt dieser zwischen 0 Prozent (Restlaufzeit 1 Jahr) und 45 Prozent (Restlaufzeit 49 Jahre und mehr). Einkommenssteuer wird jedoch erst fällig, wenn der Grundfreibetrag (das sind 11.604 Euro im Jahr 2024) überschritten wird. Genauere Informationen zur Berechnung des Ertragsanteils finden Sie im Internet.  

… zu 100 % in Schicht 2

Beim

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