Der Sozialstaat langt kräftig bei Renten- und Krankenversicherung zu - für Gutverdiener wird es teuer
(1920 x gelesen)Der Sozialstaat langt kräftig bei Renten- und Krankenversicherung zu - für Gutverdiener wird es teuer
Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 07.09.2023. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich verwenden zu dürfen.
Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze steigt jedes Jahr – zum 1. Januar 2024 jedoch in historisch großem Ausmaß. Neue Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigen nun, dass es für viele Gutverdiener teurer wird. Um wieviel die Sozialabgaben bei einem Bruttogehalt ab € 60.000 steigen, erklärt IW-Steuerökonom Tobias Hentze in seinem Gastbeitrag.
Unwort Beitragsbemessungsgrenze
Mit dem schönen Unwort Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet der deutsche Staat eine Rechengröße im Sozialversicherungsrecht: Gemeint ist das Einkommen, bis zu dem berechnet wird, wie viel jemand für Renten- oder Krankenversicherung zahlen muss. Die Anhebung dieser Grenze gehört zu den jährlichen Ritualen in der Politik. Allerdings dürften die Schritte zum 1. Januar 2024 historisch groß ausfallen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung soll die Grenze in den alten Bundesländern um € 250 auf € 7.550 ansteigen, in den neuen Bundesländern ist ein Anstieg um € 350 auf € 7.450 geplant. Dies entspricht einem Anstieg von
Was ändert sich 2021?
(4520 x gelesen)Was ändert sich 2021?
Zu Beginn des nächsten Jahres kommen einige Änderungen auf uns zu - hier ein Überblick:
1) Kranken- und Pflegeversicherung
Steigender Zusatzbeitrag zur GKV
Im Rahmen der jährlichen Anpassung steigt das maximale Einkommen, welches bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herangezogen wird von € 56.250 auf € 58.050. Ferner erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozentpunkte.
Grenze für Eintritt in die private Krankenversicherung (PKV) plus Arbeitgeberzuschuss steigt
Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich fortan privat versichern möchten, benötigen im Jahr 2021 ein Mindestbruttogehalt von € 64.350 (vorher € 62.550). Für privat Krankenversicherte gibt es außerdem gute Neuigkeiten, denn der maximale Arbeitgeberzuschuss steigt durch die Erhöhung der Sozialversicherungswerte von monatlich € 367,97 auf € 379,74.
2) Geldanlage / Altersvorsorge
(Teil-)Abschaffung des Solidaritätsbeitrags
Für etwa 90 Prozent der heute Zahlenden entfällt der Solidaritätsbeitrags ab Januar 2021 vollständig - Details dazu finden Sie in folgendem Blogartikel.
Basis-Rente - höherer Beitrag ansetzbar
Basis-Rentenbeiträge werden als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Ab Januar 2021 steigt der mögliche Betrag dafür auf vorauss
Anstieg der Sozialabgaben im nächsten Jahr
(3995 x gelesen)Anstieg der Sozialabgaben im nächsten Jahr
Turnusgemäß werden die Rechengrößen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung durch das Bundesarbeitsministerium (BMAS) für das kommende Jahr angehoben. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen gelten ab 01.01.2021.
Erhöhung entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung
Die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 erhöhen sich entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung 2019. Diese Steigerung betrug im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent. Die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2020 wurden entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung 2018 um 3,12 Prozent (in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent und in den alten Bundesländern 3,06 Prozent) angehoben.
Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, erhöht sich in Ostdeutschland auf monatlich € 3.115 (2020: € 3.010 monatlich). Die Bezugsgröße für Westdeutschland steigt auf € 3.290 im Monat (2020: € 3.185 /Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll im kommenden Jahr in neuen Bundesländern € 80.400 betragen (bisher € 77.400). Löhne und Gehälter werden damit monatlich bis zu einer Höhe von € 6.700 (bisher: € 6.450) verbeitragt. Der entsprechende Wert für die alten Bundesländer wird sich laut Entwur