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Pflegestufen

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Jan 08 2015

Pflegestufen

Mit der steigenden Lebenserwartung, vor allem seit Mitte des 20. Jahrhunderts, hat sowohl die Anzahl der Pflegebedürftigen sowie die Dauer der Pflegebedürftigkeit der Krankenversicherten zugenommen. Um die Kosten der Langzeitpflege zu tragen, mussten Betroffene meist Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Zum 01.01.95 wurde die Einführung der „Sozialen Pflegeversicherung“ als Pflichtversicherung durch den Bundestag und Bundesrat beschlossen.

Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Versicherte, die ihren Lebensalltag nicht mehr selbständig bestreiten können, sind auf professionelles Personal oder auf die Hilfe von Angehörigen angewiesen. Aber nicht jeder Mensch benötigt Pflege im gleichen Umfang. Die Bandbreite kann von einem wöchentlichen Einkauf bis hin zur 24-Stunden-Pflege reichen.

Dies ist der Hintergrund weshalb alle pflegebedürftigen Menschen in Deutschland in ein „System aus drei Pflegestufen“ eingegliedert werden. Es bezieht sich auf die Schwere der Beeinträchtigung und den täglichen „Pflegeaufwand“ (Pflegebedürftigkeit).

Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein sog. Härtefall vorliegen.

Definition der Pflegebedürftigkeit

Nach §14 SGB XI sind die Personen als pflegebedürftig anzusehen, die bei der Verrichtung gewöhnlicher und wiederkehrender alltäglicher Dinge dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen, auf Hilfe angewiesen sind.

Pflegegutachten – Einstufung

Die Pflegeversicherung lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei privaten Krankenversicherungen von der Gesellschaft für Medizinische Gutachten (Medicproof GmbH) ein Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand festzustellen. Die Begutachtung wird in der Regel im Wohnbereich des Antragstellers vorgenommen. Der dafür beauftragte Sachverständige stellt anhand von Begutachtungsrichtlinien den Zeitbedarf für die persönliche Pflege in einem Pflegegutachten fest, dazu zählen:

a) Grundpflege

- Körperpflege: Waschen, Duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- oder Darmentleerung
- Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung
- Mobilität: Selbständiges Aufstehen oder Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen und Wiederaufsuchung der Wohnung (z.B. für Arztbesuche, Behördengänge, nicht Spaziergänge)

b) Hauswirtschaftliche Versorgung

Einkaufen, Kochen, Putzen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche
Diese werden allerdings weniger schwer gewichtet als die Grundpflege.

Der Gutachter ermittelt also, wie häufig und wie lange jeweils die einzelne Verrichtung dauert, des weiteren ob bei den Angaben bzw. der Situation eventuell eine Unter- oder Überversorgung vorliegt. Die Entscheidung über die zu erwartende Pflegestufe trifft die Pflegekasse, der Gutachter ermittelt lediglich die wichtigen Informationen hierzu.

Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.

Tipps und Ratschläge zur Begutachtung und Einstufung

Leider haben die meisten Menschen das Bedürfnis zu zeigen was sie leisten können. Bei der Begutachtung ist diese Einstellung ein schwerer Fehler. Ebenso, wenn die pflegebedürftige Person sagt: „Ich mache immer alles selbst.“ Dem Pflegebedürftigen ist zu verdeutlichen, warum der Gutachter kommt. Sehr hilfreich kann auch eine Pflegedokumentation sein – welche Tätigkeiten fallen wie oft an und wie lange dauern sie.

Kann der Pflegebedürftige sich alleine anziehen? Versuchen sie an diesem Tag nicht unbedingt die praktische Trainingshose oder den weiten Pullover. Lassen sie den Pflegebedürftigen an einem Hemd mit Knöpfen, oder etwa einem Reißverschluss scheitern.

Ein weiteres Thema ist die Ernährung – wichtig dabei ist nicht das Zubereiten des Essens, sondern das mundgerechte Zerkleinern und die Nahrungsaufnahme. Kartoffelbrei mit dem Löffel ist das eine, aber nehmen Sie als Maßstab für ihre Antworten das Schnitzel, das geschnitten werden muss, oder die dünnflüssige Brühe, die zum Mund geführt wird.

Übersicht der Pflegestufen

- Pflegestufe 0: Leistungen auch ohne Pflegestufe
Täglicher Zeitaufwand insgesamt < 90 min – davon Grundpflege bis 45 min
Auch ohne festgestellte Pflegebedürftigkeit sind Leistungen aus der Pflegeversicherung möglich. Voraussetzung ist eine eingeschränkte Alltagskompetenz. Somit besteht in der Regel Anspruch auf 100 Euro monatlich von Seiten der Pflegeversicherung. In schweren Fällen auch 200 Euro. Die Grundlage für Pflegestufe I ist jedoch noch nicht erfüllt.

Bei den Leistungen handelt es sich um Pflegesachleistungen.

Seit dem 01. Januar 2013 haben Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe zusätzlich Anspruch auf ein Pflegegeld und auf Sachleistungen bei häuslicher Pflege:

Pflegegeld: 123 Euro / Sachleistung: 231 monatlich
Darüber hinaus können Sie halbjährlich Beratungsgespräche beanspruchen.

- Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit – unterste Stufe des 3-gliedrigen Pflegesystems
Zeitaufwand insgesamt mind. 90 min – davon Grundpflege über 45 min

Eine Person in dieser Pflegestufe muss eine „erhebliche Pflegestufe“ aufweisen. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige täglich mindestens bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigt. Dies muss im Bereich der Grundpflege geschehen. Zusätzlich bedarf es mehrfach in der Woche Hilfe in der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegegeld: 244 Euro (316 Euro bei Demenz) / Sachleistung: 468 Euro (689 Euro bei Demenz) / Vollstationäre Pflege: 1.064 Euro monatlich

- Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit – mittlere Stufe des 3-gliedrigen Pflegesystems
Zeitaufwand insgesamt mind. 180 min – davon Grundpflege mind. 120 min

Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege erforderlich ist. Zusätzlich wird mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

Pflegegeld: 458 Euro (545 Euro bei Demenz) / Sachleistung: 1.144 Euro (1.298 Euro bei Demenz) / Vollstationäre Pflege: 1.330 Euro monatlich

- Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit – höchste Stufe des 3-gliedrigen Pflegesystems

Zeitaufwand insgesamt mind. 300 min – davon Grundpflege mind. 270 min
Damit eine pflegebedürftige Person dieser Stufe zugeordnet wird, ist die Hilfsbedürftigkeit bei der Grundpflege so groß sein, dass sie jederzeit gegeben ist, also Tag und Nacht (rund um die Uhr) anfällt. Des weiteren muss der Betroffene mehrfach in der Woche Hilfe bei der Bewältigung der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegegeld: 728 Euro / Sachleistung: 1.612 Euro / Vollstationäre Pflege: 1.612 Euro monatlich

- Härtefallregelung bei schwerster Pflegebedürftigkeit
Darüber hinaus gibt es Pflegebedürftige, deren Einschränkungen die Erfordernisse der Pflegestufe III weit übersteigen. Für diese hat der Gesetzgeber eine Härtefallregelung eingeführt.

Hierfür sind folgende Kriterien entscheidend:

a) die Hilfe bei der Grundpflege muss mindestens sechs Stunden täglich umfassen, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich sein. Bei Personen, die sich in der vollstationären Pflege befinden, wird auch der Zeitaufwand der medizinischen Behandlungspflege – beispielsweise Verbandswechsel – berücksichtigt.

oder

b) für die Grundpflege des Pflegebedürftigen müssen auch nachts immer zwei Personen zeitgleich handeln. Dies bedeutet, dass bei mindestens einer Tätigkeit am Tag oder in der Nacht neben der professionellen Pflegekraft eine weitere Person beschäftigt sein muss.

Darüber hinaus bedarf es einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung in der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Die Zukunft der Pflegeversicherung

Der Bundestag arbeitet an sog. Pflegestärkungsgesetzen, hierzu existiert ein separater Artikel. Das erste trat bereits am 01.01.15 in Kraft. Hierbei geht es vor allem um die Verbesserung der Leistungen sowie im Zuge dessen um eine Erhöhung des zu leistenden Beitrages. Das Pflegestärkungsgesetz 2 ist bereits in Arbeit und soll einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführen. Dabei wird beabsichtigt, das bisherige System der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade zu ersetzen. Diese sollen ermöglichen, dass die  Pflegebedürftigen individueller eingestuft werden und demnach auch bessere Leistungen zu erhalten.

Jeder Bürger muss sich verdeutlichen, dass die gewährten Zuschüsse durch den Staat nicht ausreichen, um die durch die Pflege entstehenden Kosten zu decken. Die Leistungen der gesetzlichen Absicherung sind oben detailiert aufgeführt; wenn man diesen die Kosten der vollstationären Pflege, die im Bundesdurchschnitt € 3.200 pro Monat betragen, gegenüber stellt, wird klar, dass es ohne eine zusätzliche private Absicherung nicht funktioniert.

Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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